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9C_501/2021

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Bundesgericht · 2021-12-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_501/2021

Urteil vom 21. Dezember 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2021 (VSBES.2021.82).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. September 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2021,

in die Verfügung vom 30. November 2021, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Dezember 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Huber