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9C_476/2024

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2024-10-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_476/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2024 (Poststempel) gegen einen unbekannten vorinstanzlichen Entscheid,

in die Mitteilung vom 30. August 2024, mit der das Bundesgericht A.________ den Mangel seiner Rechtsschrift (fehlende Beilage in Form des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und ihn zu dessen Behebung aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift bereits aus diesem Grund unbeachtet bleibe,

in das daraufhin am 11. September 2024 eingegangene weitere Schreiben von A.________,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht behoben hat,

dass deshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob die Eingaben überhaupt einen klar zum Ausdruck gebrachten Beschwerdewillen enthalten,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl