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9C_46/2010

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2010-03-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. März 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_46/2010

Urteil vom 19. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

Beschwerdeführer,

gegen

PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. November 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2009,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Februar 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 3. März 2010, mit welcher S.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 15. März 2010 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) Nachfrist (Verfügung vom 3. März 2010) nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer