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9C_469/2024

Mahngebühr in zivilrechtlichem Verfahren des Kantons Solothurn,

Bundesgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 A.________ hat Wohnsitz in U.________/SO. Im Zusammenhang mit dem Inkasso rechtskräftig festgesetzter Gerichtsgebühren auferlegte die Gerichtsverwaltung des Kantons Solothurn A.________ eine Mahngebühr von Fr. 50.-. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde ab und trat auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein, da für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2024).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

E. 2.1 Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).

E. 2.2 Den genannten Anforderungen an eine substanziierte Rüge genügen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente offensichtlich nicht. Seine Ausführungen sind bruchstückhaft und zielen allesamt ins Leere. So macht er insbesondere nicht zusammenhängende Ausführungen zum Strafrecht und setzt sich nicht mit dem Streitgegenstand, der auferlegten Mahngebühr von Fr. 50.-, auseinander (vgl. hierzu auch BGE 144 II 359 E. 4.3). Dass auch vor Bundesgericht ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt würde, ist nicht ersichtlich.

E. 2.3 Zur weiteren Geltendmachung einer angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

E. 3 Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_469/2024

Urteil vom 16. September 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Zentrale Gerichtskasse,

Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mahngebühr in zivilrechtlichem Verfahren

des Kantons Solothurn,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2024 (VWBES.2024.181).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SO. Im Zusammenhang mit dem Inkasso rechtskräftig festgesetzter Gerichtsgebühren auferlegte die Gerichtsverwaltung des Kantons Solothurn A.________ eine Mahngebühr von Fr. 50.-. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde ab und trat auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein, da für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben wurden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2024).

1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

2.

2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).

2.2. Den genannten Anforderungen an eine substanziierte Rüge genügen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente offensichtlich nicht. Seine Ausführungen sind bruchstückhaft und zielen allesamt ins Leere. So macht er insbesondere nicht zusammenhängende Ausführungen zum Strafrecht und setzt sich nicht mit dem Streitgegenstand, der auferlegten Mahngebühr von Fr. 50.-, auseinander (vgl. hierzu auch BGE 144 II 359 E. 4.3). Dass auch vor Bundesgericht ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt würde, ist nicht ersichtlich.

2.3. Zur weiteren Geltendmachung einer angeblichen Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

3.

Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf