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9C_404/2026

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-08-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein auf die Beschwerde, welche A.________ erhoben hatte gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 30. August 2022 betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen und die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG . Es überwies die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden als dem seiner Auffassung nach zuständigen, sachlich und örtlich nächststehenden kantonalen Versicherungsgericht.

In seinem Entscheid vom 31. März 2026 (Prozess-Nr. AV 26/005) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden sodann mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es überwies die Sache zur Entscheidfindung (zurück) an das Bundesverwaltungsgericht, welches es für zuständig erachtete, da es von einem fehlenden Wohnsitz des A.________ in der Schweiz ausging.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Erfahrung gebracht hatte, dass A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. März 2026 kein Rechtsmittel ergriffen hatte, teilte es ihm am 4. Juni 2026 mit, dass das Urteil vom 22. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen sei.

B.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 gelangte A.________ ans Bundesverwaltungsgericht und opponierte gegen die Feststellung, wonach das Urteil vom 22. Januar 2026 inzwischen rechtskräftig sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Überweisung der Sache zur Entscheidfindung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden verpflichtet sei, sich mit den Erwägungen im kantonalen Entscheid vom 31. März 2026 auseinanderzusetzen und entweder an seiner Unzuständigkeit festzuhalten oder einen Sachentscheid zu erlassen. In beiden Fällen bestehe die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erst bei Vorliegen eines neuen Entscheides und beginne der Fristenlauf erst zu diesem Zeitpunkt. Gestützt darauf ersuchte A.________ das Bundesverwaltungsgericht, entweder das Verfahren wieder zu eröffnen (und einen abschliessenden Nichteintretens- oder Sachentscheid zu fällen) oder "den angeblichen Eintritt der Rechtskraft" in der Form eines beschwerdefähigen Entscheides mitzuteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe vom 9. Juni 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1; 150 III 248 E. 1).

E. 1.2 Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

E. 2.1 Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026, welches weder eine dispositivmässige Anordnung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt lediglich eine informelle Mitteilung über die bestehende Rechtslage dar. Es hat damit keinen Entscheidcharakter und ist nicht beschwerdeweise anfechtbar. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, zumal er vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Eingabe vom 9. Juni 2026 für den Fall, dass es das Verfahren nicht wiederaufnimmt, verlangt, dass es ihm "den angeblichen Eintritt der Rechtskraft" in der Form eines beschwerdefähigen Entscheides mitteilt.

E. 2.2 Sowohl gegen das (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Januar 2026 mittels Postfach zugestellte) Urteil vom 22. Januar 2026 als auch gegen den (vom Rechtsvertreter am 7. April 2026 entgegengenommenen) Entscheid vom 31. März 2026, mit welchen das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ihre Zuständigkeit verneint haben, hätte der Beschwerdeführer innert 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben können. Zudem hätte mit der rechtzeitig (d.h. spätestens am 12. Mai 2026) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden (Zweitgericht) eingereichten Beschwerde auch das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Erstgericht) als rechtzeitig angefochten gegolten. Im Rahmen des gegen den späteren Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hätte das Bundesgericht die Zuständigkeit der beiden in Betracht fallenden Gerichte ohne Bindung an das (frühere) bundesverwaltungsgerichtliche Nichteintretensurteil geprüft. Grundlage dafür bildet die Rechtsprechung zu negativen Kompetenzkonflikten, wonach der erste Nichteintretensentscheid bei rechtzeitiger Anfechtung des zweiten mitangefochten ist und der frühere Entscheid erst zusammen mit dem späteren nach Ablauf der für diesen geltenden Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG sowie BGE 149 V 169 E. 5.2.2 und 5.2.4; 143 V 363 E. 2; Urteil 9C_293/2013 vom 12. August 2013 E. 1 betreffend interkantonale Kompetenzkonflikte; BGE 148 I 104 E. 1.1 [betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen einem kantonalen Verwaltungsgericht und einer interkantonalen Rekurskommission]). Allerdings hätten diese Grundsätze dem Beschwerdeführer nur bei fristgerechter Beschwerdeerhebung gegen den zweiten Nichteintretensentscheid geholfen. Da er eine Anfechtung desselben unterliess, wurde der frühere Entscheid zusammen mit dem späteren nach Ablauf der für den zweiten Entscheid geltenden Beschwerdefrist formell rechtskräftig. Weiterungen dazu erübrigen sich, denn der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, diese Rechtsfolge anzuzweifeln, ohne etwas Substanzielles dagegen vorzubringen. Eine inhaltliche Überprüfung der beiden Rechtsakte durch das Bundesgericht strebt er mit seinen am 9. Juni 2026 gemachten Ausführungen jedenfalls nicht an; auf eine entsprechende Beschwerde wäre denn auch zufolge Verspätung nicht einzutreten gewesen.

E. 2.3 In seiner Eingabe vom 9. Juni 2026 macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der erfolgten Rücküberweisung nicht untätig bleiben könne, sondern das Verfahren wiederaufnehmen und einen Nichteintretens- oder einen Sachentscheid fällen müsse. Sinngemäss wirft er dem Bundesverwaltungsgericht damit eine seiner Auffassung nach rechtswidrige Untätigkeit bzw. eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor (im Rahmen des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden). Die Eingabe ist damit als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Eine solche kann gemäss Art. 100 Abs. 7 BGG grundsätzlich jederzeit erhoben werden (vgl. allerdings E. 3.1 sowie Urteil 9C_71/2020 16. September 2020 E. 4.2.2). Sie muss dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1). Da diese hier gegeben sind (es geht um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts [ Art. 82 lit. a BGG ], das Bundesverwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG und der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdelegitimiert), ist darauf einzutreten.

E. 3.1 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann sich nicht dagegen richten, dass ein beliebiger Entscheid verweigert oder verzögert wird; vielmehr muss es sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid handeln (Einheit des Verfahrens; BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteil 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1). Die Eröffnung des entsprechenden Beschwerdeweges setzt voraus, dass eine Behörde verpflichtet ist, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, und diese Pflicht in rechtswidriger Weise nicht erfüllt (BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteil 1C_245/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3.1). Die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 94 BGG dient damit dem Schutz gegen rechtswidrige Untätigkeit. Demgegenüber verleiht die Bestimmung keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde über eine bereits rechtskräftig entschiedene Frage erneut befindet. Insbesondere kann die - zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiäre - Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht dazu verwendet werden, die Rechtsfolgen versäumter Beschwerdefristen zu umgehen. Wer die rechtzeitige Anfechtung eines Zuständigkeitsentscheides unterlässt, kann nicht über den Weg einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde von der Behörde verlangen, dass sie denselben Gegenstand (d.h. die Zuständigkeitsfrage) erneut beurteilt und damit den Rechtsweg neu eröffnet. Verhielte es sich anders, liefe dies auf eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist hinaus, welche indessen nur unter den restriktiven, hier offensichtlich nicht erfüllten Voraussetzungen des Art. 50 BGG gewährt werden kann. Ebenso wie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; BGE 143 I 344 E. 8.2) hebt auch das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdefristen, nicht auf. Nachdem gegen die beiden Zuständigkeitsentscheide ordentliche Rechtsmittel offenstanden, kann die spätere Eingabe mithin nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde dazu dienen, die versäumte Anfechtung nachzuholen (vgl. Urteil 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2). Die subsidiäre Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt kein Ersatzrechtsmittel für den Fall einer verpassten Beschwerdefrist dar.

E. 3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die Rücküberweisung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zu keinem anderen Ergebnis, denn sie vermochte keine neue Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer den kantonalen Nichteintretensentscheid nicht innert Frist beim Bundesgericht angefochten hatte, wurde das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts zusammen mit dem späteren kantonalen Nichteintretensentscheid formell rechtskräftig. Ein formell rechtskräftiges Urteil ist in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien in Bezug auf den darin beurteilten Streitgegenstand verbindlich (materielle Rechtskraft; BGE 149 V 169 E. 5.3.1; 145 III 143 E. 5.1; Urteil 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht war somit hinsichtlich der Frage seiner Zuständigkeit, welche Gegenstand seines Urteils vom 22. Januar 2026 gebildet hatte, an das von ihm damals Entschiedene gebunden. Abgesehen davon kann kein Gericht - ausser als Rechtsmittelinstanz - die Zuständigkeit eines anderen verbindlich festlegen (BGE 149 V 169 E. 5.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht war daher weder verpflichtet noch berechtigt, allein aufgrund der kantonalen Rücküberweisung ein neues Verfahren über dieselbe Zuständigkeitsfrage zu eröffnen.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Prozesses wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. in BGE 135 V 153 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 8C_769/2008 vom 18. März 2009; Urteil 9C_892/2014 vom 6. März 2015 E. 5).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_404/2026

Urteil vom 28. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht (C-4469/2022).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 22. Januar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein auf die Beschwerde, welche A.________ erhoben hatte gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 30. August 2022 betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen und die Verrechnung mit einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG . Es überwies die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden als dem seiner Auffassung nach zuständigen, sachlich und örtlich nächststehenden kantonalen Versicherungsgericht.

In seinem Entscheid vom 31. März 2026 (Prozess-Nr. AV 26/005) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden sodann mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Es überwies die Sache zur Entscheidfindung (zurück) an das Bundesverwaltungsgericht, welches es für zuständig erachtete, da es von einem fehlenden Wohnsitz des A.________ in der Schweiz ausging.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Erfahrung gebracht hatte, dass A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. März 2026 kein Rechtsmittel ergriffen hatte, teilte es ihm am 4. Juni 2026 mit, dass das Urteil vom 22. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen sei.

B.

Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 gelangte A.________ ans Bundesverwaltungsgericht und opponierte gegen die Feststellung, wonach das Urteil vom 22. Januar 2026 inzwischen rechtskräftig sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Überweisung der Sache zur Entscheidfindung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden verpflichtet sei, sich mit den Erwägungen im kantonalen Entscheid vom 31. März 2026 auseinanderzusetzen und entweder an seiner Unzuständigkeit festzuhalten oder einen Sachentscheid zu erlassen. In beiden Fällen bestehe die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erst bei Vorliegen eines neuen Entscheides und beginne der Fristenlauf erst zu diesem Zeitpunkt. Gestützt darauf ersuchte A.________ das Bundesverwaltungsgericht, entweder das Verfahren wieder zu eröffnen (und einen abschliessenden Nichteintretens- oder Sachentscheid zu fällen) oder "den angeblichen Eintritt der Rechtskraft" in der Form eines beschwerdefähigen Entscheides mitzuteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe vom 9. Juni 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 68 E. 1; 150 III 248 E. 1).

1.2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

2.

2.1. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026, welches weder eine dispositivmässige Anordnung noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt lediglich eine informelle Mitteilung über die bestehende Rechtslage dar. Es hat damit keinen Entscheidcharakter und ist nicht beschwerdeweise anfechtbar. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, zumal er vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Eingabe vom 9. Juni 2026 für den Fall, dass es das Verfahren nicht wiederaufnimmt, verlangt, dass es ihm "den angeblichen Eintritt der Rechtskraft" in der Form eines beschwerdefähigen Entscheides mitteilt.

2.2. Sowohl gegen das (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. Januar 2026 mittels Postfach zugestellte) Urteil vom 22. Januar 2026 als auch gegen den (vom Rechtsvertreter am 7. April 2026 entgegengenommenen) Entscheid vom 31. März 2026, mit welchen das Bundesverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ihre Zuständigkeit verneint haben, hätte der Beschwerdeführer innert 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben können. Zudem hätte mit der rechtzeitig (d.h. spätestens am 12. Mai 2026) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden (Zweitgericht) eingereichten Beschwerde auch das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Erstgericht) als rechtzeitig angefochten gegolten. Im Rahmen des gegen den späteren Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden eingeleiteten Beschwerdeverfahrens hätte das Bundesgericht die Zuständigkeit der beiden in Betracht fallenden Gerichte ohne Bindung an das (frühere) bundesverwaltungsgerichtliche Nichteintretensurteil geprüft. Grundlage dafür bildet die Rechtsprechung zu negativen Kompetenzkonflikten, wonach der erste Nichteintretensentscheid bei rechtzeitiger Anfechtung des zweiten mitangefochten ist und der frühere Entscheid erst zusammen mit dem späteren nach Ablauf der für diesen geltenden Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig wird (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 5 BGG sowie BGE 149 V 169 E. 5.2.2 und 5.2.4; 143 V 363 E. 2; Urteil 9C_293/2013 vom 12. August 2013 E. 1 betreffend interkantonale Kompetenzkonflikte; BGE 148 I 104 E. 1.1 [betreffend einen Kompetenzkonflikt zwischen einem kantonalen Verwaltungsgericht und einer interkantonalen Rekurskommission]). Allerdings hätten diese Grundsätze dem Beschwerdeführer nur bei fristgerechter Beschwerdeerhebung gegen den zweiten Nichteintretensentscheid geholfen. Da er eine Anfechtung desselben unterliess, wurde der frühere Entscheid zusammen mit dem späteren nach Ablauf der für den zweiten Entscheid geltenden Beschwerdefrist formell rechtskräftig. Weiterungen dazu erübrigen sich, denn der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, diese Rechtsfolge anzuzweifeln, ohne etwas Substanzielles dagegen vorzubringen. Eine inhaltliche Überprüfung der beiden Rechtsakte durch das Bundesgericht strebt er mit seinen am 9. Juni 2026 gemachten Ausführungen jedenfalls nicht an; auf eine entsprechende Beschwerde wäre denn auch zufolge Verspätung nicht einzutreten gewesen.

2.3. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2026 macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der erfolgten Rücküberweisung nicht untätig bleiben könne, sondern das Verfahren wiederaufnehmen und einen Nichteintretens- oder einen Sachentscheid fällen müsse. Sinngemäss wirft er dem Bundesverwaltungsgericht damit eine seiner Auffassung nach rechtswidrige Untätigkeit bzw. eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor (im Rahmen des negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden). Die Eingabe ist damit als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Eine solche kann gemäss Art. 100 Abs. 7 BGG grundsätzlich jederzeit erhoben werden (vgl. allerdings E. 3.1 sowie Urteil 9C_71/2020 16. September 2020 E. 4.2.2). Sie muss dieselben formellen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1). Da diese hier gegeben sind (es geht um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts [ Art. 82 lit. a BGG ], das Bundesverwaltungsgericht ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG und der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdelegitimiert), ist darauf einzutreten.

3.

3.1. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann sich nicht dagegen richten, dass ein beliebiger Entscheid verweigert oder verzögert wird; vielmehr muss es sich um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid handeln (Einheit des Verfahrens; BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteil 8C_235/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.1). Die Eröffnung des entsprechenden Beschwerdeweges setzt voraus, dass eine Behörde verpflichtet ist, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, und diese Pflicht in rechtswidriger Weise nicht erfüllt (BGE 149 II 476 E. 1.2; Urteil 1C_245/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3.1). Die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 94 BGG dient damit dem Schutz gegen rechtswidrige Untätigkeit. Demgegenüber verleiht die Bestimmung keinen Anspruch darauf, dass eine Behörde über eine bereits rechtskräftig entschiedene Frage erneut befindet. Insbesondere kann die - zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiäre - Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht dazu verwendet werden, die Rechtsfolgen versäumter Beschwerdefristen zu umgehen. Wer die rechtzeitige Anfechtung eines Zuständigkeitsentscheides unterlässt, kann nicht über den Weg einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde von der Behörde verlangen, dass sie denselben Gegenstand (d.h. die Zuständigkeitsfrage) erneut beurteilt und damit den Rechtsweg neu eröffnet. Verhielte es sich anders, liefe dies auf eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist hinaus, welche indessen nur unter den restriktiven, hier offensichtlich nicht erfüllten Voraussetzungen des Art. 50 BGG gewährt werden kann. Ebenso wie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; BGE 143 I 344 E. 8.2) hebt auch das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdefristen, nicht auf. Nachdem gegen die beiden Zuständigkeitsentscheide ordentliche Rechtsmittel offenstanden, kann die spätere Eingabe mithin nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde dazu dienen, die versäumte Anfechtung nachzuholen (vgl. Urteil 9C_71/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2.2). Die subsidiäre Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt kein Ersatzrechtsmittel für den Fall einer verpassten Beschwerdefrist dar.

3.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die Rücküberweisung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zu keinem anderen Ergebnis, denn sie vermochte keine neue Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer den kantonalen Nichteintretensentscheid nicht innert Frist beim Bundesgericht angefochten hatte, wurde das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts zusammen mit dem späteren kantonalen Nichteintretensentscheid formell rechtskräftig. Ein formell rechtskräftiges Urteil ist in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien in Bezug auf den darin beurteilten Streitgegenstand verbindlich (materielle Rechtskraft; BGE 149 V 169 E. 5.3.1; 145 III 143 E. 5.1; Urteil 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht war somit hinsichtlich der Frage seiner Zuständigkeit, welche Gegenstand seines Urteils vom 22. Januar 2026 gebildet hatte, an das von ihm damals Entschiedene gebunden. Abgesehen davon kann kein Gericht - ausser als Rechtsmittelinstanz - die Zuständigkeit eines anderen verbindlich festlegen (BGE 149 V 169 E. 5.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht war daher weder verpflichtet noch berechtigt, allein aufgrund der kantonalen Rücküberweisung ein neues Verfahren über dieselbe Zuständigkeitsfrage zu eröffnen.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Prozesses wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. in BGE 135 V 153 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 8C_769/2008 vom 18. März 2009; Urteil 9C_892/2014 vom 6. März 2015 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann