Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________, Gemeinde D.________ /TG. Das kommunale Steueramt erliess am 15. September 2025 zur Steuerperiode 2023 eine provisorische Rechnung, dies betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau. Die provisorische Rechnung beruhte auf einem Einkommen von Fr. 241'700.-, was dem am 28. Juli 2025 deklarierten steuerbaren Einkommen entsprach.
E. 1.2 Am 15. Oktober 2025 erhoben die Steuerpflichtigen bei der Gemeinde Einsprache. Die Begründung ging dahin, dass der im Lohnausweis 2023 ausgewiesene Bonus von Fr. 54'000.- schon einmal zur Besteuerung gelangt sei, und zwar in der Steuerperiode 2021 (durch Aufrechnung der Darlehensschuld des Ehemannes gegenüber der E.________ AG). Das der provisorischen Rechnung zugrundeliegende steuerbare Einkommen sei demzufolge um die Höhe des Bonus herabzusetzen. Die Wohnsitzgemeinde wies die Einsprache am 8. Dezember 2025 ab.
E. 1.3 Die Steuerpflichtigen gelangten am 7. Januar 2026 an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, wobei sie Antrag und Begründung wiederholten. Die Steuerrekurskommission wies die Beschwerde am 12. Mai 2026 ab. Sie erwog, dass der Bonus von Fr. 54'000.- im Lohnausweis ausgewiesen werde und daher in die Bemessungsgrundlage der provisorischen Steuerrechnung aufgenommen werden müsse. Hieran vermöge auch der Hinweis der Steuerpflichtigen nichts zu ändern, wonach das von der E.________ AG empfangene Kontokorrentdarlehen in der Steuerperiode 2021 aufgerechnet worden sei (Fr. 160'877.08; Begründung: simuliertes Darlehen). Ein Zusammenhang der seinerzeitigen Aufrechnung mit der streitbetroffenen provisorischen Rechnung zur Steuerperiode 2023 sei nicht ersichtlich. Ohnehin werde die provisorische Steuerrechnung zu gegebener Zeit - nach Erlass der Veranlagungsverfügung - zu einer (bereinigten) Schlussrechnung führen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das der provisorischen Steuerrechnung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 241'700.- um Fr. 54'000.- auf Fr. 187'700.- herabzusetzen.
E. 2.1 Formell angefochten ist ein Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Diesem liegt materiell eine "provisorische Rechnung" im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern (§ 188 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/TG; RB 640.1]) zugrunde. Gemäss § 188 Abs. 2 StG /TG wird die provisorische Steuerrechnung nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden. Provisorische Steuerrechnungen unterliegen zunächst der Einsprache an die Wohnsitzgemeinde. Die steuerpflichtige Person kann von Gesetzes wegen "die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten" (§ 188 Abs. 3 StG /TG). Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Steuerrekurskommission. Deren Entscheid ist kantonalrechtlich "endgültig" (so § 188 Abs. 4 StG /TG). Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau bildet insofern eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Urteil 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.1 zum Bezugsverfahren im Kanton Thurgau, insb. im Bereich der Sicherstellungsverfügung).
E. 2.2 Zum Rechtscharakter der provisorischen Rechnung finden sich im Steuergesetz des Kantons Thurgau keine Anhaltspunkte. Aus dem Recht der direkten Bundessteuer, das zum Vergleich herangezogen werden kann, lässt sich folgendes ableiten: Eine provisorische Rechnung (frz.: bordereau provisoire; Art. 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBG [SR 642.11]) stellt eine eigenständige Einforderungshandlung dar. Die provisorische Rechnung steht aber bundesrechtlich unter dem Vorbehalt der Veranlagungsverfügung bzw. der auf dieser beruhenden definitiven Rechnung (Art. 162 Abs. 1 Satz 1 DBG; Urteile 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3.1; 2C_586/2010 vom 24. März 2011 E. 3). Auch im Recht des Kantons Thurgau fliesst die provisorische Rechnung letztlich in eine definitive Rechnung ein (§ 188a StG /TG). Die kantonalrechtliche Ausgestaltung des Bezugs entspricht dem Bezugsverfahren, wie es auf Ebene der direkten Bundessteuer herrscht.
E. 2.3 Für das bundesgerichtliche Verfahren gilt, dass eine provisorische Steuerrechnung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBG bzw. § 188 StG /TG unter den Begriff der vorsorglichen Massnahmen (Art. 98 BGG) fällt. Diese Eigenschaft erstreckt sich auf nachfolgende Rechtsmittelentscheide (Einheit des Verfahrens; Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die bundesgerichtliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige Individualrechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 II 537 E. 2.1 und 2.6; grundlegend: BGE 138 III 728 E. 2.3). Dasselbe gilt ohnehin, soweit der angefochtene Massnahmeentscheid - wie hier (Art. 3, Art. 129 Abs. 2 BV e contrario; Art. 1 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) - auf kantonalem oder kommunalem Recht beruht (Urteil 2C_669/2016/ 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.4).
E. 2.4 Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).
E. 2.5 Vor diesem Hintergrund hätten die Steuerpflichtigen sich detailliert der Frage der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids anzunehmen gehabt. Ausgehend davon, dass sie im kantonalen Verfahren (höchstens) "die Steuerpflicht" hätten bestreiten oder geltend machen können, dass "der mutmassliche Steuerbetrag... nicht dem in Rechnung gestellten" entspreche (§ 188 Abs. 3 StG /TG), was auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Rahmen absteckt, hätten sie das angefochtene Urteil unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rügen gehabt. Dies haben sie unterlassen: Ihre Begründung beschränkt sich auf wenige Zeilen, in welchen sie lediglich wiederholen, dass der Bonus von Fr. 54'000.- bereits in der Steuerperiode 2021 in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sei. Damit gehen sie nicht nur über den Rahmen von § 188 Abs. 3 StG /TG hinaus. Vor allem erheben sie eine rein appellatorische Rüge, die den Anforderungen von Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG von vornherein nicht genügt.
E. 2.6 Damit kann der Beschwerde keine hinreichende Begründung entnommen werden. Demzufolge ist auf die Sache nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Instruktionsrichters im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
E. 3 Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG; BGE 147 III 529 E. 4.3.2; 140 III 92 E. 3). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3; 149 II 381 E. 7.3.1).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_393/2026
Urteil vom 1. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt Hüttwilen, Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwilen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2026 (STRE.2026.4).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute B.A.________ und A.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________, Gemeinde D.________ /TG. Das kommunale Steueramt erliess am 15. September 2025 zur Steuerperiode 2023 eine provisorische Rechnung, dies betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau. Die provisorische Rechnung beruhte auf einem Einkommen von Fr. 241'700.-, was dem am 28. Juli 2025 deklarierten steuerbaren Einkommen entsprach.
1.2. Am 15. Oktober 2025 erhoben die Steuerpflichtigen bei der Gemeinde Einsprache. Die Begründung ging dahin, dass der im Lohnausweis 2023 ausgewiesene Bonus von Fr. 54'000.- schon einmal zur Besteuerung gelangt sei, und zwar in der Steuerperiode 2021 (durch Aufrechnung der Darlehensschuld des Ehemannes gegenüber der E.________ AG). Das der provisorischen Rechnung zugrundeliegende steuerbare Einkommen sei demzufolge um die Höhe des Bonus herabzusetzen. Die Wohnsitzgemeinde wies die Einsprache am 8. Dezember 2025 ab.
1.3. Die Steuerpflichtigen gelangten am 7. Januar 2026 an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, wobei sie Antrag und Begründung wiederholten. Die Steuerrekurskommission wies die Beschwerde am 12. Mai 2026 ab. Sie erwog, dass der Bonus von Fr. 54'000.- im Lohnausweis ausgewiesen werde und daher in die Bemessungsgrundlage der provisorischen Steuerrechnung aufgenommen werden müsse. Hieran vermöge auch der Hinweis der Steuerpflichtigen nichts zu ändern, wonach das von der E.________ AG empfangene Kontokorrentdarlehen in der Steuerperiode 2021 aufgerechnet worden sei (Fr. 160'877.08; Begründung: simuliertes Darlehen). Ein Zusammenhang der seinerzeitigen Aufrechnung mit der streitbetroffenen provisorischen Rechnung zur Steuerperiode 2023 sei nicht ersichtlich. Ohnehin werde die provisorische Steuerrechnung zu gegebener Zeit - nach Erlass der Veranlagungsverfügung - zu einer (bereinigten) Schlussrechnung führen.
1.4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das der provisorischen Steuerrechnung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 241'700.- um Fr. 54'000.- auf Fr. 187'700.- herabzusetzen.
2.
2.1. Formell angefochten ist ein Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Diesem liegt materiell eine "provisorische Rechnung" im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern (§ 188 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/TG; RB 640.1]) zugrunde. Gemäss § 188 Abs. 2 StG /TG wird die provisorische Steuerrechnung nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden. Provisorische Steuerrechnungen unterliegen zunächst der Einsprache an die Wohnsitzgemeinde. Die steuerpflichtige Person kann von Gesetzes wegen "die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten" (§ 188 Abs. 3 StG /TG). Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs an die Steuerrekurskommission. Deren Entscheid ist kantonalrechtlich "endgültig" (so § 188 Abs. 4 StG /TG). Die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau bildet insofern eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Urteil 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.1 zum Bezugsverfahren im Kanton Thurgau, insb. im Bereich der Sicherstellungsverfügung).
2.2. Zum Rechtscharakter der provisorischen Rechnung finden sich im Steuergesetz des Kantons Thurgau keine Anhaltspunkte. Aus dem Recht der direkten Bundessteuer, das zum Vergleich herangezogen werden kann, lässt sich folgendes ableiten: Eine provisorische Rechnung (frz.: bordereau provisoire; Art. 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBG [SR 642.11]) stellt eine eigenständige Einforderungshandlung dar. Die provisorische Rechnung steht aber bundesrechtlich unter dem Vorbehalt der Veranlagungsverfügung bzw. der auf dieser beruhenden definitiven Rechnung (Art. 162 Abs. 1 Satz 1 DBG; Urteile 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3.1; 2C_586/2010 vom 24. März 2011 E. 3). Auch im Recht des Kantons Thurgau fliesst die provisorische Rechnung letztlich in eine definitive Rechnung ein (§ 188a StG /TG). Die kantonalrechtliche Ausgestaltung des Bezugs entspricht dem Bezugsverfahren, wie es auf Ebene der direkten Bundessteuer herrscht.
2.3. Für das bundesgerichtliche Verfahren gilt, dass eine provisorische Steuerrechnung im Sinne von Art. 162 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBG bzw. § 188 StG /TG unter den Begriff der vorsorglichen Massnahmen (Art. 98 BGG) fällt. Diese Eigenschaft erstreckt sich auf nachfolgende Rechtsmittelentscheide (Einheit des Verfahrens; Urteil 1C_385/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 1.3). Im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG ist die bundesgerichtliche Prüfungsbefugnis darauf beschränkt, ob der angefochtene Entscheid in verfassungsmässige Individualrechte der beschwerdeführenden Person eingreife (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 II 537 E. 2.1 und 2.6; grundlegend: BGE 138 III 728 E. 2.3). Dasselbe gilt ohnehin, soweit der angefochtene Massnahmeentscheid - wie hier (Art. 3, Art. 129 Abs. 2 BV e contrario; Art. 1 Abs. 3 StHG [SR 642.14]) - auf kantonalem oder kommunalem Recht beruht (Urteil 2C_669/2016/ 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.4).
2.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 325 E. 2; 152 IV 73 E. 1.1.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 152 II 325 E. 2). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1).
2.5. Vor diesem Hintergrund hätten die Steuerpflichtigen sich detailliert der Frage der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids anzunehmen gehabt. Ausgehend davon, dass sie im kantonalen Verfahren (höchstens) "die Steuerpflicht" hätten bestreiten oder geltend machen können, dass "der mutmassliche Steuerbetrag... nicht dem in Rechnung gestellten" entspreche (§ 188 Abs. 3 StG /TG), was auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Rahmen absteckt, hätten sie das angefochtene Urteil unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rügen gehabt. Dies haben sie unterlassen: Ihre Begründung beschränkt sich auf wenige Zeilen, in welchen sie lediglich wiederholen, dass der Bonus von Fr. 54'000.- bereits in der Steuerperiode 2021 in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sei. Damit gehen sie nicht nur über den Rahmen von § 188 Abs. 3 StG /TG hinaus. Vor allem erheben sie eine rein appellatorische Rüge, die den Anforderungen von Art. 98 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG von vornherein nicht genügt.
2.6. Damit kann der Beschwerde keine hinreichende Begründung entnommen werden. Demzufolge ist auf die Sache nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Instruktionsrichters im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG; BGE 147 III 529 E. 4.3.2; 140 III 92 E. 3). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3; 149 II 381 E. 7.3.1).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Der Gerichtsschreiber: Kocher