Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 30.09.2014 9C 367/2014 (9C_367/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 30.09.2014 9C 367/2014 (9C_367/2014) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 30.09.2014 9C 367/2014 (9C_367/2014)
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_367/2014 Urteil vom 30. September 2014 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Schlieren , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, zur AHV/IV, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014. Nach Einsicht in die Verfügung vom 12. September 2014, mit welcher den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. September 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- eingeräumt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe vom 25. September 2014, worin die Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von 30 Tagen ersuchen, in Erwägung, dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann ( Art. 62 Abs. 3 BGG ; Urteile 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2 und 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2), dass die Umstände, womit das Fristerstreckungsgesuch begründet wird (noch immer Suche nach einer Rechtsvertretung sowie völlige Mittellosigkeit) kein Grund sind, um von dieser Regel abzuweichen, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. August 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen worden ist, dass somit die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist, dass daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2014 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler