Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.05.2016 9C 364/2016 (9C_364/2016) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 30.05.2016 9C 364/2016 (9C_364/2016) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 30.05.2016 9C 364/2016 (9C_364/2016)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_364/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheids, wonach die kumulativen, für eine Befreiung von der Versicherungspflicht unabdingbaren Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 Satz 1 KVV
- eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung durch die Unterstellung unter die Versicherungspflicht nach KVG und die aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes bedingte Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, sich im bisherigen Umfang zusatzversichern zu können - nicht erfüllt seien, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Mai 2016 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Furrer