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9C_351/2024

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2024-07-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_351/2024

Urteil vom 31. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch ihre Tochter B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2024 (720 23 321 / 49).

Nach Einsicht

in die per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2024,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2024, worin einerseits auf die Ungültigkeit von elektronischen Eingaben ohne anerkannte elektronische Signatur und auf den fehlenden (vollständigen) angefochtenen Entscheid aufmerksam gemacht wurde und andererseits darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die per Post eingereichte Eingabe vom 14. Juni 2024, mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. April 2024 zugestellt wurde,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 21. Mai 2024 abgelaufen und die Beschwerde verspätet ist,

dass die Beschwerde zudem weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Stanger