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9C_34/2007

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2007-03-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, zugestellt.

Luzern, 15. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, zugestellt. Luzern, 15. März 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_34/2007

Urteil vom 15. März 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Beschluss

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Februar 2007.

Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht

in die von B.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2007 (samt nachträglicher Eingaben des Beschwerdeführers),

in den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt X.________ vom 27. Februar 2006, mit welchem B.________ gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich im Umfang von Art. 369 f. ZGB in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt wurde und für ihn in der Person von W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, eine Vertretung angeordnet wurde,

da der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. März 2007 das für die Prozessführung vor Bundesgericht erforderliche Einverständnis ( BGE 113 III 1 ; Art. 14 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ) ausdrücklich verweigert hat,

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

erkannt :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und W.________, Amtsvormund der Stadt X.________, zugestellt.

Luzern, 15. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: