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9C_349/2010

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2010-04-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. April 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_349/2010

Urteil vom 30. April 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Kloten,

Kirchgasse 7, 8302 Kloten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2010 (betreffend Berechnung der Zusatzleistungen zur Invalidenrente),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Mietzinsanrechnung für die Zweitwohnung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, zumal diese in weiten Teilen nicht sachbezogen ist,

dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen damit nicht genügt,

dass die Beschwerde zudem Anträge enthält, welche gar nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bilden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

- ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 ) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke