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9C_327/2021

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2021-06-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_327/2021

Urteil vom 16. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 (VBE.2020.587).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass Anfechtungsobjekt einzig das Nichteintretensurteil bildet,

dass bei Nichteintretensurteilen eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134),

dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass die Eingabe somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber