Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 02.06.2020 9C 327/2020 (9C_327/2020) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 02.06.2020 9C 327/2020 (9C_327/2020) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 02.06.2020 9C 327/2020 (9C_327/2020)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_327/2020 Urteil vom 2. Juni 2020 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020 (KV 2019/21). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Mai 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 14. April 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, während blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen), dass die Eingabe vom 22. Mai 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer verschiedentlich mit blossen Hinweisen auf im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften begnügt, dass er sich in der Beschwerde selbst nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 22. März 2019 überzeuge und gestützt darauf davon auszugehen sei, dass keine Diagnose vorliege, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Physiotherapie-Leistungen über die mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erteilte Kostengutsprache hinaus rechtfertige, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juni 2020 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Williner