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9C_323/2021

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2021-06-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_323/2021

Urteil vom 23. Juni 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 11. Mai 2021 (C-2054/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Mai 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, welche Vorschriften die Vorinstanz verletzt haben soll,

dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die der Beschwerde beigelegten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren einräumen muss, falls über die Gewährung der allfällig beantragten unentgeltlichen Rechtspflege nicht materiell entschieden werden sollte,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist