opencaselaw.ch

9C_317/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2018-05-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_317/2018

Urteil vom 14. Mai 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2018 (C_6052/2016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ (elektronische Eingabe vom 13. März 2018 und schriftliche Eingabe vom 13. März 2018, eingegangen am 25. April 2018) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. Februar 2018,

in Erwägung,

dass offenbleiben kann, ob die Beschwerde rechtzeitig ist ( Art. 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde des A.________ diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler