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9C_30/2023

Grundstückgewinnsteuer,

Bundesgericht · 2023-03-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_30/2023

Urteil vom 7. März 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Zürich, vertreten durch die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,

vertreten durch ADB Altorfer Duss & Beilstein AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (SB.2022.00068/SB.2022.00069).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Stadt Zürich vom 13. Januar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 betreffend Grundstückgewinnsteuer,

in das Schreiben der Stadt Zürich vom 21. Februar 2023, worin diese den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 9C_30/2023 eröffnet hat,

dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und die reduzierten Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ),

dass das Bundesgericht keine Vernehmlassungen eingeholt hat, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Businger