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9C_307/2025

Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung; Verwaltungsverfahren),

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-08-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Der 1966 geborenen A.________ war mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab. 1. Mai 2003 auf der Basis einer Invalidität von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Am 16. Juli 2009 verfügte die IV-Behörde bei einem Invaliditätsgrad von wiederum 100 % die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008. Daraufhin durchgeführte Überprüfungen ergaben - bei Invaliditätsgraden von noch 70 % - unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen der IV-Stelle vom 22. September 2011, 22. Oktober 2014 und 15. April 2020).

A.b. Im Juli resp. August 2022 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Behörde an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Nachdem der IV-Stelle anonym Hinweise betreffend verschiedene von A.________ ausgeübte Aktivitäten zugegangen waren, kündigte sie am 20. Februar 2023 vorbescheidweise die vorsorgliche Einstellung der bisherigen Rentenleistungen auf Ende Februar 2023 an. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde daran festgehalten. In der Folge veranlasste die IV-Stelle u.a. ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, das am 21. März 2024 verfasst und am 8. Juni 2024 ergänzt wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2024 informierte die IV-Stelle A.________ dahingehend, dass abermals eine medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei; hierfür vorgesehen seien Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP. A.________ erhob dagegen Einwendungen und brachte insbesondere vor, eine erneute Begutachtung stelle eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung dar; für den Fall, dass die Verwaltung daran festhalte, werde um Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung ersucht; mit den ins Auge gefassten Gutachterpersonen könne sie sich aber jedenfalls nicht einverstanden erklären. Die IV-Stelle teilte daraufhin mit, die ins Auge gefasste neuerliche Begutachtung sei gerechtfertigt; vom Erlass einer Zwischenverfügung sah sie ab. Sowohl die IV-Stelle als auch A.________ bekräftigten im Nachgang ihre jeweiligen Standpunkte.

B.

Am 6. November 2024 liess A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle anzuhalten, von einer erneuten Begutachtung abzusehen und umgehend, gestützt auf die vorliegenden Akten, über ihren Leistungsanspruch zu befinden; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung erlasse. Das angerufene Gericht hiess die Rechtsvorkehr teilweise gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 11. April 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die IV-Stelle das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und in dem Sinne abzuändern, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; es sei festzustellen, dass über die Anordnung einer Begutachtung keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, soweit keine Ausstandsgründe geltend gemacht würden. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ersucht um Gutheissung der Rechtsvorkehr.

D.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 erkennt das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).

E. 1.1 Angefochten ist ein kantonales Urteil über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit dem die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Verfügung bezüglich Anordnung einer Begutachtung erlasse. Das Verfahren wird folglich nicht abgeschlossen, weshalb es sich bei diesem Rückweisungsurteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (Urteil 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 141 V 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

E. 1.2 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, ausser es springe geradezu in die Augen, dass dies der Fall ist (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).

E. 1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid werde ihr ein rechtswidriges, Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG (je in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) verletzendes Verfahren vorgeschrieben. Sie habe danach keine Möglichkeit mehr, die rechtswidrige Anordnung zusammen mit dem materiellen Endentscheid anzufechten, unabhängig davon, wie der materielle Entscheid ausfalle. Das kantonale Gericht habe bereits mit diversen Urteilen entsprechend entschieden und mache in seinem aktuellen Urteil erneut deutlich, dass es an seiner Praxis festhalten wolle. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege klar vor. Zudem handle es sich um eine Rechtsfrage, die angesichts der grossen Anzahl jährlich in Auftrag gegebener Gutachten schweizweit von grundsätzlicher Bedeutung sei. Verschiedene kantonale Gerichte hätten bereits eine gegensätzliche Rechtsprechung entwickelt. Auch hinsichtlich eines rechtsgleichen, einheitlichen Verfahrens in allen Kantonen bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung durch das Bundesgericht.

E. 1.2.2 Das BSV ist ebenfalls der Ansicht, die Anforderungen für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde seien erfüllt.

E. 1.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, der IV-Stelle gelinge es nicht, darzulegen, weshalb ihr in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachse. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Im kürzlich entschiedenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, bei dem sich dieselbe Frage nach dem Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung durch den Versicherungsträger bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens stellte, ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, eine formelle Zwischenverfügung sei auch unter der Geltung von Art. 44 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung (weiterhin) zu erlassen. Insoweit bestünde an sich kein Klärungsbedarf mehr. Allerdings datiert das Urteil 8C_445/2025 geraume Zeit nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde (vom 27. Mai 2025) und konnte von der Beschwerdeführerin daher nicht berücksichtigt werden. Es steht der Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den hier zu beurteilenden Fall somit nicht entgegen (vgl. Urteil 2C_547/2020 vom 9. November 2020 E. 1.2.2 mit weiterführenden Hinweisen). Wie im Urteil 8C_445/2025 ist deshalb auch vorliegend davon auszugehen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig. Allerdings kann infolge zwischenzeitlicher Klärung der Grundsatzfrage in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern entschieden werden (Art. 20 Abs. 1 und 2 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die IV-Stelle anwies, eine Zwischenverfügung bezüglich Anordnung der von dieser vorgesehenen (zweiten) Begutachtung zu erlassen.

E. 4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.

E. 4.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).

E. 4.1.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113 E. 2.2; Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4, in: SVR 2023 IV Nr. 25 S. 88).

E. 4.1.2 Für die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage, ob die IV-Stelle die Begutachtung bei Uneinigkeit mit der versicherten Person in Verfügungsform anzuordnen hat, gelangt daher das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das kantonale Gericht allseits unbestritten erkannt hat.

E. 4.2 Neu ist namentlich Art. 43 Abs. 1bis ATSG, wonach der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Art. 43 ATSG steht unter dem Titel "Abklärung". Sodann erfuhr Art. 44 ATSG (Titel: "Gutachten") in verschiedener Hinsicht Weiterungen. Insgesamt gliedert er sich neu in sieben Absätze, die folgendermassen lauten:

" 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:

a. monodisziplinäres Gutachten;

b. bidisziplinäres Gutachten;

c. polydisziplinäres Gutachten.

2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.

3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.

E. 4.3 Als (für das Bundesgericht nicht verbindliche) Verwaltungsweisung (BGE 139 V 108 E. 5.3 mit Hinweisen) hält Rz. 3067.1 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2024) fest, die IV-Stelle entscheide abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde (Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG). Bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen.

5.

E. 5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.

E. 5.1 Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie im Fall 8C_445/2025: Die Beschwerdeführerin möchte auch hier eine zweite Expertise einholen, nachdem sie - nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 21. März 2024 (samt Ergänzung vom 8. Juni 2024) angemeldet hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an die Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 27. Mai 2024, Gesprächsnotizen vom 26. August und 2. September 2024). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es handle sich bei der neu angeordneten Expertise um eine unnötige second opinion. Um dagegen gerichtlich vorgehen zu können, hat sie den Versicherungsträger mehrfach erfolglos um die Anordnung der neuerlichen Begutachtung in Verfügungsform ersucht. Im Zentrum steht somit ebenfalls die Frage, ob die IV-Stelle nach den neuen ATSG-Bestimmungen die Anordnung einer Begutachtung in einer anfechtbaren Zwischenverfügung mitzuteilen hat, wenn die zu begutachtende Person damit nicht einverstanden ist.

E. 5.2 Nach eingehendem Auslegungsprozess (E. 6 und 7) sowie unter Hinweis auf die Lehrmeinungen (E. 8) hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_445/2025 erkannt (E. 9), im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung sei Art. 44 ATSG als nicht abschliessend zu verstehen. Über Art. 44 ATSG hinaus fänden daher bezüglich der Anordnung eines Gutachtens bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG (SR 172.021) und Art. 57 ff. BZP (SR 273) Anwendung. Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens habe der Versicherungsträger somit weiterhin eine - anfechtbare - Zwischenverfügung zu erlassen. Randziffer 3067.1 des KSVI verstosse gegen Bundesrecht. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem die IV-Stelle angewiesen worden sei, die vorgesehene zweite Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung anzuordnen. Die Beschwerde sei mithin abzuweisen.

E. 5.3 Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine andere Vorgehensweise nahe legten, ist in gleichem Sinne zu verfahren. Weiterungen erübrigen sich. Der Beschwerde der IV-Stelle kann daher nicht stattgegeben werden.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

E. 6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.

E. 7 Der Bundesrat:

a. kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;

b. erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;

c. schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_307/2025

Urteil vom 28. August 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung; Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 (IV.2024.00644).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborenen A.________ war mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab. 1. Mai 2003 auf der Basis einer Invalidität von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Am 16. Juli 2009 verfügte die IV-Behörde bei einem Invaliditätsgrad von wiederum 100 % die Erhöhung der bisherigen halben auf eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2008. Daraufhin durchgeführte Überprüfungen ergaben - bei Invaliditätsgraden von noch 70 % - unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilungen der IV-Stelle vom 22. September 2011, 22. Oktober 2014 und 15. April 2020).

A.b. Im Juli resp. August 2022 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Behörde an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Nachdem der IV-Stelle anonym Hinweise betreffend verschiedene von A.________ ausgeübte Aktivitäten zugegangen waren, kündigte sie am 20. Februar 2023 vorbescheidweise die vorsorgliche Einstellung der bisherigen Rentenleistungen auf Ende Februar 2023 an. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde daran festgehalten. In der Folge veranlasste die IV-Stelle u.a. ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, das am 21. März 2024 verfasst und am 8. Juni 2024 ergänzt wurde. Mit Schreiben vom 5. September 2024 informierte die IV-Stelle A.________ dahingehend, dass abermals eine medizinische Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei; hierfür vorgesehen seien Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und lic. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP. A.________ erhob dagegen Einwendungen und brachte insbesondere vor, eine erneute Begutachtung stelle eine unzulässige Einholung einer Zweitmeinung dar; für den Fall, dass die Verwaltung daran festhalte, werde um Erlass einer entsprechenden Zwischenverfügung ersucht; mit den ins Auge gefassten Gutachterpersonen könne sie sich aber jedenfalls nicht einverstanden erklären. Die IV-Stelle teilte daraufhin mit, die ins Auge gefasste neuerliche Begutachtung sei gerechtfertigt; vom Erlass einer Zwischenverfügung sah sie ab. Sowohl die IV-Stelle als auch A.________ bekräftigten im Nachgang ihre jeweiligen Standpunkte.

B.

Am 6. November 2024 liess A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle anzuhalten, von einer erneuten Begutachtung abzusehen und umgehend, gestützt auf die vorliegenden Akten, über ihren Leistungsanspruch zu befinden; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine Zwischenverfügung betreffend eine erneute Begutachtung erlasse. Das angerufene Gericht hiess die Rechtsvorkehr teilweise gut und wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 11. April 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt die IV-Stelle das Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und in dem Sinne abzuändern, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; es sei festzustellen, dass über die Anordnung einer Begutachtung keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, soweit keine Ausstandsgründe geltend gemacht würden. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ersucht um Gutheissung der Rechtsvorkehr.

D.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 erkennt das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis).

1.1. Angefochten ist ein kantonales Urteil über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, mit dem die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Verfügung bezüglich Anordnung einer Begutachtung erlasse. Das Verfahren wird folglich nicht abgeschlossen, weshalb es sich bei diesem Rückweisungsurteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (Urteil 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen; 141 V 330 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, ausser es springe geradezu in die Augen, dass dies der Fall ist (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; Urteil 9C_202/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 V 57).

1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid werde ihr ein rechtswidriges, Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG (je in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) verletzendes Verfahren vorgeschrieben. Sie habe danach keine Möglichkeit mehr, die rechtswidrige Anordnung zusammen mit dem materiellen Endentscheid anzufechten, unabhängig davon, wie der materielle Entscheid ausfalle. Das kantonale Gericht habe bereits mit diversen Urteilen entsprechend entschieden und mache in seinem aktuellen Urteil erneut deutlich, dass es an seiner Praxis festhalten wolle. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege klar vor. Zudem handle es sich um eine Rechtsfrage, die angesichts der grossen Anzahl jährlich in Auftrag gegebener Gutachten schweizweit von grundsätzlicher Bedeutung sei. Verschiedene kantonale Gerichte hätten bereits eine gegensätzliche Rechtsprechung entwickelt. Auch hinsichtlich eines rechtsgleichen, einheitlichen Verfahrens in allen Kantonen bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung durch das Bundesgericht.

1.2.2. Das BSV ist ebenfalls der Ansicht, die Anforderungen für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde seien erfüllt.

1.2.3. Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, der IV-Stelle gelinge es nicht, darzulegen, weshalb ihr in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachse. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3. Im kürzlich entschiedenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, bei dem sich dieselbe Frage nach dem Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung durch den Versicherungsträger bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens stellte, ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, eine formelle Zwischenverfügung sei auch unter der Geltung von Art. 44 ATSG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung (weiterhin) zu erlassen. Insoweit bestünde an sich kein Klärungsbedarf mehr. Allerdings datiert das Urteil 8C_445/2025 geraume Zeit nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde (vom 27. Mai 2025) und konnte von der Beschwerdeführerin daher nicht berücksichtigt werden. Es steht der Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für den hier zu beurteilenden Fall somit nicht entgegen (vgl. Urteil 2C_547/2020 vom 9. November 2020 E. 1.2.2 mit weiterführenden Hinweisen). Wie im Urteil 8C_445/2025 ist deshalb auch vorliegend davon auszugehen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig. Allerdings kann infolge zwischenzeitlicher Klärung der Grundsatzfrage in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern entschieden werden (Art. 20 Abs. 1 und 2 BGG).

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die IV-Stelle anwies, eine Zwischenverfügung bezüglich Anordnung der von dieser vorgesehenen (zweiten) Begutachtung zu erlassen.

4.

4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).

4.1.1. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben. Anders verhält es sich mit verfahrensrechtlichen Neuerungen. Neue Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 113 E. 2.2; Urteil 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4, in: SVR 2023 IV Nr. 25 S. 88).

4.1.2. Für die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage, ob die IV-Stelle die Begutachtung bei Uneinigkeit mit der versicherten Person in Verfügungsform anzuordnen hat, gelangt daher das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das kantonale Gericht allseits unbestritten erkannt hat.

4.2. Neu ist namentlich Art. 43 Abs. 1bis ATSG, wonach der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Art. 43 ATSG steht unter dem Titel "Abklärung". Sodann erfuhr Art. 44 ATSG (Titel: "Gutachten") in verschiedener Hinsicht Weiterungen. Insgesamt gliedert er sich neu in sieben Absätze, die folgendermassen lauten:

" 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:

a. monodisziplinäres Gutachten;

b. bidisziplinäres Gutachten;

c. polydisziplinäres Gutachten.

2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.

3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.

4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.

5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.

6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.

7 Der Bundesrat:

a. kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;

b. erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;

c. schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus."

4.3. Als (für das Bundesgericht nicht verbindliche) Verwaltungsweisung (BGE 139 V 108 E. 5.3 mit Hinweisen) hält Rz. 3067.1 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens vom 1. Januar 2022 über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2024) fest, die IV-Stelle entscheide abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde (Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG). Bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen.

5.

5.1. Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie im Fall 8C_445/2025: Die Beschwerdeführerin möchte auch hier eine zweite Expertise einholen, nachdem sie - nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 21. März 2024 (samt Ergänzung vom 8. Juni 2024) angemeldet hat (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an die Neuroinstitut St. Gallen GmbH vom 27. Mai 2024, Gesprächsnotizen vom 26. August und 2. September 2024). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es handle sich bei der neu angeordneten Expertise um eine unnötige second opinion. Um dagegen gerichtlich vorgehen zu können, hat sie den Versicherungsträger mehrfach erfolglos um die Anordnung der neuerlichen Begutachtung in Verfügungsform ersucht. Im Zentrum steht somit ebenfalls die Frage, ob die IV-Stelle nach den neuen ATSG-Bestimmungen die Anordnung einer Begutachtung in einer anfechtbaren Zwischenverfügung mitzuteilen hat, wenn die zu begutachtende Person damit nicht einverstanden ist.

5.2. Nach eingehendem Auslegungsprozess (E. 6 und 7) sowie unter Hinweis auf die Lehrmeinungen (E. 8) hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 8C_445/2025 erkannt (E. 9), im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung sei Art. 44 ATSG als nicht abschliessend zu verstehen. Über Art. 44 ATSG hinaus fänden daher bezüglich der Anordnung eines Gutachtens bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG (SR 172.021) und Art. 57 ff. BZP (SR 273) Anwendung. Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens habe der Versicherungsträger somit weiterhin eine - anfechtbare - Zwischenverfügung zu erlassen. Randziffer 3067.1 des KSVI verstosse gegen Bundesrecht. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem die IV-Stelle angewiesen worden sei, die vorgesehene zweite Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung anzuordnen. Die Beschwerde sei mithin abzuweisen.

5.3. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine andere Vorgehensweise nahe legten, ist in gleichem Sinne zu verfahren. Weiterungen erübrigen sich. Der Beschwerde der IV-Stelle kann daher nicht stattgegeben werden.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Stadelmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl