Sachverhalt
1.
1.1
Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 5. Februar 2020 unter Hinweis auf Depressionen, Bauch- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2022, mit welchem die Verneinung eines Rentenanspruch s in Aussicht gestellt
wurde (Urk. 8/100),
erhob
sie am 9. September 2022 Einwand (Urk. 8/135).
In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Z.___ vom 16./1 8. April 2024 ein (Urk. 8/191, Urk. 8/193). Gestützt auf die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, wurde der Versicher ten darin ab dem 2 3. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/191/ 51, Urk. 8/191/66). 1.2
Am 2 9. April 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da darin verschiedene wichtige Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Zur Klärung des Leistungsanspruchs sei deshalb eine neue Begutachtung (Psychiatrie und Neuropsychologie) bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. B.___ geplant. Falls die Versicherte mit de r beigelegten Fragestellung und den vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei, könne sie innert einer Frist von 10 Tagen Ausstandsgründe und Einwände einreichen (Urk. 8/233 = Urk. 2;
vgl. auch Urk. 8/ 231 f.).
Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Erich Tagwerker, bei der IV-Stelle, ob das Schreiben vom 2 9. April 2025 eine anfechtbare Verfügung darstelle. Falls dem nicht so sei, bitte er darum, die Anordnung einer erneuten Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen (Urk. 8/236). Am 6. Mai 2025 beantwortete die IV-Stelle die Anfrage des Rechtsvertreters dahingehend, gemäss Rz . 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) entscheide sie abschliessend über die Anordnung mono-, bi- oder polydisziplinärer Gutachten. E ine Zwischenver fügung sei auch dann nicht zu erlassen, wenn die versicherte Person damit nicht einverstanden sei . Das Schreiben vom 2 9. April 2025 stelle eine Mitteilung dar, die
nicht anfechtbar sei (Urk. 8/241).
Am 1 5. Mai 2025 liess die Versicherte bei der IV-Stelle Einwände gegen die Gutachtensanordnung vorbringen . Sie beantragte, es sei von einer erneuten Begut achtung Abstand zu nehmen sowie, über das Leistungsgesuch sei aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ zu entscheiden.
Gleichzeitig liess sie mitteilen, sie werde die erneute Gutachtensanordnung innert Frist auch mit Beschwerde anfechten, da sie der Meinung sei, es handle sich bei der Mitteilung vom 2 9. April 2025 um eine Verfügung (Urk. 8/242/1-3). 2.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 beantragte die Versicherte, es sei die «Verfü gung» vom 2 9. April 2025 betreffend Anordnung einer erneuten medizinischen Untersuchung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, über ihr Leistungs gesuch auf der Grundlage des bestehenden Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 16./1 8. April 2024 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ver langte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zu erkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Mitteilung vom 2 9. April 2025 keinen Verfügungscharakter aufweise (Urk. 7). In
der
Replik
vom
1 1. September
2025
stellt e
die
Beschwerdeführerin
deshalb
zusätzlich den Even tualantrag, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die vorgesehene Anordnung einer zweiten Begutachtung eine formelle Zwischenverfügung erlasse (Urk. 12 S. 9; vgl. auch Urk. 12 S. 8). In der Duplik vom 2 0. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und verwies auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2025 im vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren 9C_307/2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00644 vom
1 1. April 2025 (Urk. 14 S. 2, Urk. 15). Die Beschwer deführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik un b enutzt ablaufen (vgl. Urk. 16).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 setzte das Gericht den Parteien F rist an, um zur Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Prozesses 9C_307/2025, in welchem ebenfalls strittig sei, ob die Anordnung einer (Zweit-)Begutachtung in Form einer Verfügung zu erfolgen habe, Stellung zu nehmen (Urk. 18). In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2025 lehnte die Beschwerdeführerin eine
Sis tierung ab (Urk. 20), während sich die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2025 mit einer Verfahrenssistierung einverstanden erklärte (Urk. 21). Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 5. Dezember 2025
insbe sondere mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot
gegen eine Verfahrens sistierung aus sprach
(Urk. 20),
ist in der Sache zu entscheiden, ohne den Ausgang des vor dem Bundesgericht hängigen Prozesses 9C_307/2025 abzu warten.
E. 2 .
E. 3 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
Entscheidungen über Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, die nicht erheb lich sind oder mit denen die betroffene Person einverstanden ist, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen V erfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG) . Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen können und einer schriftlichen Mitteilung bedürfen. Daneben gibt es im L aufe eines Verwaltungsverfahrens zahl reiche Entscheide, die weder in Form einer Verfügung noch im formlosen Ver fahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG ergehen, sondern mittels einfacher Mitteilungen (vgl. zum Ganzen Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N.
E. 3.1 )
erfüllt.
Die
Rechtsverweigerungsb eschwerde
ist daher
gutzuheissen und die IV-Stelle
anzu weisen, in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung eine for melle,
begründete Zwischenverfügung
zu
erlassen. 4.
Bei diesem Ausgang ist
d as Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2), gegenstandslos geworden. 5. 5.1
Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitig keit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist. 5 .2
D ie vertretene Beschwerdeführer in hat ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Nach dem in E. 2.5 Gesagten ist auf die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen die Mitteilung vom 2 9. April 2025 (Urk.
1) nicht einzutreten. Hingegen ist die mit der Replik vom 1 1. September 2025 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Deshalb ist
– vorbehältlich des Instruktionsaufwands - im Wesentlichen der ab diesem Verfahrensstadium entstandene Aufwand zu entschädigen. In Anwendung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’400 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetze n. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Tagwerker, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 3.2 3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 3.3.1 In ihrer Beschwerdeschrift und Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, d ie einzige Begründung für die Gutachtenswiederholung, die Gutachterinnen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hätten einen Observationsbericht nicht berücksichtigt, sei unzutreffend. Ausserdem hätte die IV-Stelle den Gutachterinnen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen können. In dieser Situation würde eine erneute Begutachtung eine unzulässige second
opinion darstellen. Überdies wäre n
die Untersuchungen für sie äusserst belastend und damit unzumutbar (Urk. 1 S. 24, Urk.
E. 3.3.2 Dem entgegnet die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort und Duplik (mit Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 9. September 2025 im Beschwerdeverfahren 9C_307/2025 [ Urk. 15]), der bundes rätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version sei zu entnehmen, dass der Invalidenversicherung die ausschliess liche Entscheidkompetenz bezüglich Art und Umfang der notwendigen Abklärungen zukommen solle. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde (Botschaft vom 1 5. Februar 2017 zur Änderung des IVG, BBl 2017 2682). Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten gegen den Endent scheid über das Leistungsgesuch genügend Mittel zur Verfügung, um gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (Urk.
E. 3.4.1 Im vor der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 ergangenen BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Rechtsprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mit wirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialver sicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren abschliessend regle, aufgegeben (E.
3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nicht abschlies send regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestim mungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzu wenden. Das Bundesgericht hat sodann die bis dahin geltende Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei handle es sich um eine Zwischenver fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder - gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) angefochten werden könne . Ein solcher sei im Kon text der Gutachtensanordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen . Beschwerdeweise geltend gemacht werden könn t en materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second
opinion entspräche . Nach wie vor gerügt werden könn t en (personenbezogene) Ausstands gründe
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2. 7). Die Anordnung einer Begutachtung habe immer dann in Form einer Zwischenver fügung zu ergehen, wenn eine Festlegung zu treffen sei, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
Mit BGE 139 V 349, ebenfalls vor der Gesetzesrevision per 1. Januar 2022 ergan gen, hielt das Bundesgericht fest, dass bei mono- und bidisziplinären Begutach tungen bei den Einwendungen konsensorientiert vorzugehen sei. Erst wenn eine Einigung ausbleibe, habe eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweis vorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter zu ergehen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei polydisziplinären Begutachtungen erfolge die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E.
5.2.1). In einem ersten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gebe sie ihr die Art der vorgese henen Begutachtung (poly-, mono- oder bidisziplinär) sowie die die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium könne die ver sicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second
opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teile die IV-Stelle der versicher ten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge habe die versicherte Person die Möglichkeit, mate rielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen. Bei erneu ter Nichteinigkeit sei eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 3.1).
E. 3.4.2 Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 eine Änderung
der Mitwir kungsrechte bei der Gutachtenseinholung mit sich bringt . Das Sozial-versicherungs gericht des Kantons Zürich hat dies verneint, in Kenntnis der teils abweichenden Praxis einzelner kantonaler Versicherungsgerichte (vgl. auch Urk.
E. 3.4.3 Daran ist nach wie vor festzuhalten. Was die IV-Stelle dagegen vorbringt, über zeugt nicht.
Zwar ist der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version zu entnehmen, dass der Invalidenver sicherung die ausschliessliche Entscheidkompetenz zu den notwendigen Abklärungs massnahmen zukommen soll, um zu verhindern, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird. Weiter wird darauf hingewiesen, d er versicherten Per son stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerde möglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, um gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 2682). Art. 43 Abs. 1 bis bezieht sich auf Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen vornimmt . Diese Bestimmung wiederum regelt allgemein sämtliche, auch nichtmedizinische und nichtgutachtliche Abklärungs massnahmen. Die erwähnte bundesgerichtliche Praxis zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen über die Anordnung von Begutachtungen bezieht sich aber spezifisch auf Gutachten nach Art. 44 ATSG. Aus dem Umstand, dass die Invaliden versicherung gestützt auf den ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden
Art. 43 Abs. 1 bis im Grundsatz abschliessend über Art und Umfang der Abklärungs massnahmen entscheiden kann – entsprechend der bereits vor dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage – darf nicht geschlossen werden, dass dies auch für den Spezialfall gilt, dass ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG ein geholt werden muss . Der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 44 ATSG lassen sich denn auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Vielmehr wird dort wieder holt auf die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungs rechten der versicherten Person bei der Anordnung eines medizini schen Gutachtens verwiesen (BBl 2017 2682 f.) . Dies spricht – entgegen der Ansicht der IV-Stelle – dafür, dass der bisherige n höchstrichterliche n Recht sprechung zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person weiterhin G eltung zukommen soll .
Dass der Gesetzgeber den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung explizit nur für den Fall vorsieht, dass trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festgehalten wird (Art. 44 Abs. 4 ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), führt für sich allein nicht zwingend zum Umkehr schluss, er habe die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen bewusst auf diesen Fall beschränken wollen. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil IV. 2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3.3.5 erwog, kann vor dem Hintergrund der übrigen Argumente davon ausgegangen werden, dass die explizite Erwäh nung des Erlasses einer Zwischenverfügung in Art. 44 Abs. 4 ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung lediglich beispielhaften Charakter hat und nicht bezweckt, den Erlass einer Zwischenverfügung in den von der Recht sprechung (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) festgelegten
weiteren Konstellationen (namentlich bei der Anordnung des Gutachtens, Mittei lung der Namen der Experten, der beteiligten Fachdisziplinen und der Gutachter fragen) abzuschaffen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass National rätin Silvia Schenker et al. zur Änderung von Art. 44 Abs. 4 ATSG einen Min derheitsantrag einbrachte, wonach der Versicherungsträger bei fehlender Eini gung trotz Ablehnungsantrag sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen als auch über die Fragestellung eine Zwischen verfügung zu erlassen habe (Amtliches Bulletin Nationalrat 2019 107 f.), welcher anschliessend vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion in einer mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt wurde (Amtliches Bulletin Nationalrat 2019 115).
Denn der Erlass mehrerer anfechtbarer Zwischen verfügungen – sowohl über die Anordnung der Begutachtung als auch über die Person des Sachverständigen und die Fragestellung - ginge auch weiter als die zitierte Rechtsprechung, wonach es sich bei der zu erlassenden Zwischenver fügung um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich handelt, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicher ten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt wer den (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3; vorstehend E. 3.4.1).
Art. 7j ATSV, wonach bei Ablehnung von Sachverständigen
ein Einigungsver such durchzuführen und in den Akten zu dokumentieren ist, wenn keine Aus standsgründe vorliegen, steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person bei der Anord nung eines medizinischen Gutachtens (vorstehend E. 3.4.1). Daraus, dass in dieser Bestimmung nicht der Erlass einer Zwischenverfügung erwähnt wird, kann die IV-Stelle nach dem Gesagten ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.4.4 Es ist somit daran festzuhalten, dass die IV-Stelle auch unter der Herrschaft der Neufassung von Art. 44 ATSG eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anord nung einer Begutachtung zu erlassen hat, wenn die zu begutachtende Per son mit dieser Anordnung etwa unter dem Hinweis auf eine unnötige Begutach tung bzw. unzulässige
second
opinion
nicht einverstanden ist.
B ei der zu erlassenden Zwischenverfügung handelt es sich, wie bereits vorstehend dargelegt (E. 3.4.1 und E. 3.4.3), um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich, in welcher sämtliche formellen und materiellen Ein wände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenent scheids beurteilt werden.
Am 2 9. April 2025 wurden der Beschwerdeführerin sowohl der Fragenkatalog als auch die gewählten Gutachter samt Fachdisziplin
mitgegeilt (Urk. 8/231-233), wogegen sie nichts einzuwenden hatte. Ihr Einwand beschränkte sich einzig darauf, es liege eine unzulässige Zweitbegutachtung (second
opinion) vor (Urk. 8/242) .
Die IV-Stelle hätte somit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung entsprechen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung (E.
E. 7 und 9 f. zu Art. 51 ATSG).
Zur Abgrenzung, ob eine (Zwischen-)Verfügung oder ein Entscheid im formlosen Verfahren vorliegt, hat das Bundesgericht festgehalten, eine Verfügung liege nur dann vor, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet sei oder zumin dest eine Rechtsmittelbelehrung enthalte (BGE 134 V 145 E. 3.2). 2 . 4
Im Schreiben der IV-Stelle vom 2 9. April 2025 findet sich unter der Angabe des Adressaten und der AHV-Nummer der Beschwerdeführerin der Vermerk « Verfü gungs -Nr.: «…» (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk.
E. 12 S. 3-8).
E. 14 S. 1 f., Urk.
E. 15 S. 2 f.) . Es hat wiederholt fest gestellt, dass sich mit der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 a n den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtens einholung nichts geändert habe . Insbesondere w ü rden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukomm e . Bei fehlendem Konsens über die Begutach tung sei diese mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen. Die davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 sei daher nicht massgebend (vgl. zuletzt die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2025.00224 vom 1 0. Juni 2025 E. 3, IV.2024.00 644 vom 1 1. April 202 5 E. 4 sowie
IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3 .4-6; vgl. auch Melchior Volz,
a.a.O., N. 94d zu § 13).
E. 20 sowie Urk.
E. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00404 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker Bellerive Rechtsanwälte Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 5. Februar 2020 unter Hinweis auf Depressionen, Bauch- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juli 2022, mit welchem die Verneinung eines Rentenanspruch s in Aussicht gestellt
wurde (Urk. 8/100),
erhob
sie am 9. September 2022 Einwand (Urk. 8/135).
In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Z.___ vom 16./1 8. April 2024 ein (Urk. 8/191, Urk. 8/193). Gestützt auf die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie einer rezidivie renden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, wurde der Versicher ten darin ab dem 2 3. September 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten attestiert (Urk. 8/191/ 51, Urk. 8/191/66). 1.2
Am 2 9. April 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten schriftlich mit, auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da darin verschiedene wichtige Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Zur Klärung des Leistungsanspruchs sei deshalb eine neue Begutachtung (Psychiatrie und Neuropsychologie) bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, und Dr. phil. B.___ geplant. Falls die Versicherte mit de r beigelegten Fragestellung und den vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei, könne sie innert einer Frist von 10 Tagen Ausstandsgründe und Einwände einreichen (Urk. 8/233 = Urk. 2;
vgl. auch Urk. 8/ 231 f.).
Mit E-Mail vom 5. Mai 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Erich Tagwerker, bei der IV-Stelle, ob das Schreiben vom 2 9. April 2025 eine anfechtbare Verfügung darstelle. Falls dem nicht so sei, bitte er darum, die Anordnung einer erneuten Begutachtung mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen (Urk. 8/236). Am 6. Mai 2025 beantwortete die IV-Stelle die Anfrage des Rechtsvertreters dahingehend, gemäss Rz . 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) entscheide sie abschliessend über die Anordnung mono-, bi- oder polydisziplinärer Gutachten. E ine Zwischenver fügung sei auch dann nicht zu erlassen, wenn die versicherte Person damit nicht einverstanden sei . Das Schreiben vom 2 9. April 2025 stelle eine Mitteilung dar, die
nicht anfechtbar sei (Urk. 8/241).
Am 1 5. Mai 2025 liess die Versicherte bei der IV-Stelle Einwände gegen die Gutachtensanordnung vorbringen . Sie beantragte, es sei von einer erneuten Begut achtung Abstand zu nehmen sowie, über das Leistungsgesuch sei aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ zu entscheiden.
Gleichzeitig liess sie mitteilen, sie werde die erneute Gutachtensanordnung innert Frist auch mit Beschwerde anfechten, da sie der Meinung sei, es handle sich bei der Mitteilung vom 2 9. April 2025 um eine Verfügung (Urk. 8/242/1-3). 2.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2025 beantragte die Versicherte, es sei die «Verfü gung» vom 2 9. April 2025 betreffend Anordnung einer erneuten medizinischen Untersuchung aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, über ihr Leistungs gesuch auf der Grundlage des bestehenden Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 16./1 8. April 2024 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ver langte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zu erkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Mitteilung vom 2 9. April 2025 keinen Verfügungscharakter aufweise (Urk. 7). In
der
Replik
vom
1 1. September
2025
stellt e
die
Beschwerdeführerin
deshalb
zusätzlich den Even tualantrag, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die vorgesehene Anordnung einer zweiten Begutachtung eine formelle Zwischenverfügung erlasse (Urk. 12 S. 9; vgl. auch Urk. 12 S. 8). In der Duplik vom 2 0. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und verwies auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2025 im vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren 9C_307/2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2024.00644 vom
1 1. April 2025 (Urk. 14 S. 2, Urk. 15). Die Beschwer deführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik un b enutzt ablaufen (vgl. Urk. 16).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 setzte das Gericht den Parteien F rist an, um zur Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Prozesses 9C_307/2025, in welchem ebenfalls strittig sei, ob die Anordnung einer (Zweit-)Begutachtung in Form einer Verfügung zu erfolgen habe, Stellung zu nehmen (Urk. 18). In ihrer Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2025 lehnte die Beschwerdeführerin eine
Sis tierung ab (Urk. 20), während sich die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2025 mit einer Verfahrenssistierung einverstanden erklärte (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
In prozessualer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass von der mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Diskussion gestellte n Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Prozesses 9C_307/2025
(Urk. 18) ab zu sehen ist . Zwar gibt es– in der Verfügung vom 2. Dezember 2025 näher dargelegte – Argumente für ein solches Vorgehen. Eine Verfahrenssistierung ist aller dings nur ausnahmsweise zulässig, wobei im Zweifelsfall dem Beschleunigungs gebot der Vorrang zukommt (Volz, in: GSVGer -Kommentar, 3. Aufl. 2024, N 19 zu Vorbemerkungen zu § § 13-28 mit Hinweisen).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin in ihr er Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2025
insbe sondere mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot
gegen eine Verfahrens sistierung aus sprach
(Urk. 20),
ist in der Sache zu entscheiden, ohne den Ausgang des vor dem Bundesgericht hängigen Prozesses 9C_307/2025 abzu warten. 2. 2 .1
Nach
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG)
in Verbindung mit
Art. 56
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 2. Teilsatz und Art. 57 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen prozess- und verfahrensleitende (Zwischen-)Verfügungen direkt Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht erhoben werden. Generell sind Verfügungen der kantonalen IV-Stelle in Abweichung von den Art. 52 Abs. 1 1. Teilsatz ATSG nicht zunächst mit Einsprache, sondern direkt mit Beschwerde vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1
lit . a IVG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Nach der
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden
Verfügungen
nur offen, wenn andernfalls ein
nicht wieder gutzumachender
Nachteil
resultiert.
Laut
den
ergänzend anwendbaren
Art. 45-46 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
§13 Abs. 2 GSVGer
und
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn ihre
Gutheissung sofort einen Endent scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Kieser, in:
ATSG-Kommentar,
5. Aufl. 2024, N 20 ff. zu
Art. 56
mit weiteren Hinweisen; Volz, a.a.O.,
N. 94 ff.
zu § 13). 2 .2
Zunächst ist strittig, ob die von der Beschwerdegegnerin am
2 9. April
2025
mit geteilte
Anordnung
einer
medizinischen
Zweitbegutachtung
(Urk. 2) in formeller Hinsicht überhaupt
eine (Zwischen-)Verfügung darstellt.
Während die Beschwerdeführerin vom Verfügungscharakter der Mitteilung vom 2 9. April 2025 ausgeht (Urk. 1 S. 2-5), verneint die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom
2. Juli
2025 das
Vorliegen
einer
anfechtbaren
(Zwischen)Verfügung unter Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7). 2 . 3
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]) .
Entscheidungen über Leistungen, Forderungen oder Anordnungen, die nicht erheb lich sind oder mit denen die betroffene Person einverstanden ist, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen V erfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG) . Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen können und einer schriftlichen Mitteilung bedürfen. Daneben gibt es im L aufe eines Verwaltungsverfahrens zahl reiche Entscheide, die weder in Form einer Verfügung noch im formlosen Ver fahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG ergehen, sondern mittels einfacher Mitteilungen (vgl. zum Ganzen Wiederkehr, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 7 und 9 f. zu Art. 51 ATSG).
Zur Abgrenzung, ob eine (Zwischen-)Verfügung oder ein Entscheid im formlosen Verfahren vorliegt, hat das Bundesgericht festgehalten, eine Verfügung liege nur dann vor, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet sei oder zumin dest eine Rechtsmittelbelehrung enthalte (BGE 134 V 145 E. 3.2). 2 . 4
Im Schreiben der IV-Stelle vom 2 9. April 2025 findet sich unter der Angabe des Adressaten und der AHV-Nummer der Beschwerdeführerin der Vermerk « Verfü gungs -Nr.: «…» (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle erklärte der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025, das Schreiben vom 2 9. April 2025 enthalte nur deshalb eine Verfügungsnummer, weil dies notwendig sei für die Meldung an das Bundesamt für Sozialversicherungen und für die Abrechnung mit den medizinischen Sachverständigen (Urk. 8/241). Tatsächlich lautet die
Titel zeile des Schreibens (in Fettschrift): «Mitteilung
(Zeile numbruch) Medizinische Abklärung notwendig». Hätte die IV-Stelle tatsächlich eine (Zwischen-)Verfügung erlassen wollen, ist davon auszugehen, sie hätte ihr Schreiben in der Titelzeile entsprechend bezeichnet. Überdies enthält das Schrei ben keine Rechtsmittelbelehrung
– es wird bloss auf eine 10tägige Frist zur Geltend machung von Ausstandsgründen und Einwänden hingewiesen (Urk. 2 S.
2) . Deshalb handelt es sich beim Schreiben vom 2 9. April 2025 nicht um eine Verfügung, sondern u m eine blosse Mitteilung. 2 . 5
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Stellt das Schreiben vom 2 9. April 2025 nach dem Gesagten « bloss »
eine Mittei lung, nicht aber eine (Zwischen-)Verfügung dar, kann auf die Beschwerde vom 4. Juni 2025
bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richtet. Vor diesem Hintergrund braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen eine prozess- und verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung gegeben sind (vgl. vorstehend E. 2 .1 sowie die nachfolgenden Erwägungen). 3 .
3 .1
Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Eine solche Konstellation liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Ver waltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unter breitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).
Zu prüfen bleibt aufgrund des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin, ob die IV-Stelle die vorgesehene zweite Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung hätte anordnen müssen (Urk. 12 S. 9) . 3 .2 3.2.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG sowie der Ver ord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen wurden die Partizipationsrechte der Versicherten und die Rolle der Durchführungsstellen im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens neu auf Gesetzesstufe verankert. Unter anderem w u rden die Abklärungsmassnahmen insbesondere i m Zusammen hang mit medizinischen Begutachtungen in Art. 44 ATSG einheitlich geregelt : Erachtet der Versicherungsträger ein Gutachten als notwendig, so legt er, je nach Erfordernis, die Art fest (mono-, bi- oder polydisziplinär; Abs. 1). Ist ein Gut achten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt der Versicherungsträger der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ab leh nen und Gegenvorschläge machen (Abs. 2). Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sach verstän digen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatz fragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger ent scheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Abs. 3). Hält er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4). Bei mono- und bidiszip linären Gutachten werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei poly disziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Abs. 5). 3.2. 2
Gemäss Randziffer 3067.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der In vali denversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 202 5, ent scheidet die IV-Stelle abschliessend, ob und in welcher Form (mono-, bi- oder polydisziplinär) ein externes medizinisches Gutachten erstellt wird. Bestreitet die versicherte Person diesen Entscheid, so ist keine Zwischenverfügung zu erlassen. 3.2. 3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungs gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3
3.3.1
In ihrer Beschwerdeschrift und Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, d ie einzige Begründung für die Gutachtenswiederholung, die Gutachterinnen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hätten einen Observationsbericht nicht berücksichtigt, sei unzutreffend. Ausserdem hätte die IV-Stelle den Gutachterinnen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen können. In dieser Situation würde eine erneute Begutachtung eine unzulässige second
opinion darstellen. Überdies wäre n
die Untersuchungen für sie äusserst belastend und damit unzumutbar (Urk. 1 S. 24, Urk. 12 S. 2). Bei korrekter Anwendung der einschlägigen Verfahrensbestim mungen und
im Einklang mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 und des Versicherungs gerichts des Kantons St. Gallen IV
2024 / 198 vom 2 1. Mai 2025 hätte die IV Stelle, nachdem festgestand en habe, dass bezüglich der Anordnung eine s
weite ren
Gutachtens kein Konsens bestehe, eine Zwischenverfügung erlassen müssen. Durch ihre Untätigkeit habe sie den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung erfüllt (Urk. 12 S. 3-8). 3.3.2
Dem entgegnet die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort und Duplik (mit Verweis auf die Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 9. September 2025 im Beschwerdeverfahren 9C_307/2025 [ Urk. 15]), der bundes rätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version sei zu entnehmen, dass der Invalidenversicherung die ausschliess liche Entscheidkompetenz bezüglich Art und Umfang der notwendigen Abklärungen zukommen solle. Damit solle verhindert werden, dass das Verfahren in die Länge gezogen werde (Botschaft vom 1 5. Februar 2017 zur Änderung des IVG, BBl 2017 2682). Der versicherten Person stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten gegen den Endent scheid über das Leistungsgesuch genügend Mittel zur Verfügung, um gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (Urk. 14 S. 1). I n Anwendung der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 44 ATSG sei nur dann eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, wenn trotz Ablehnungs antrag wegen Ausstandsgründen an den vorgesehenen Sachverstän digen festgehalten werde. Über die Anordnung einer Begutachtung als solche, die Fachdisziplinen und den Fragenkatalog entscheide die IV-Stelle gemäss Rz . 3067.1 KSVI abschliessend, ohne Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung. Der Gesetzgeber habe das Verfahren bei der Einholung von Gutachten neu gere gelt, den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung aber nur für den Fall der Verneinung von Ausstandgründen vorgesehen. Aus diesem Umstand sei mittels grammatikalischer und systematischer A uslegung zu schliessen, dass er die Anfecht barkeit von Zwischenverfügungen bewusst auf diesen Fall habe beschrän ken wollen. B ei der gesetzlichen Neuregelung sei er zwecks Verfahrens straffung bewusst von der bisher geltenden Rechtsprechung bezüglich Mitwirkungs rechte abgewichen. Dies werde dadurch untermauert, dass der anläss lich der parlamentarischen Beratungen im Nationalrat gestellte Minderheits antrag, wonach auch bei Festhalten an der Anordnung einer Begutach tung oder an den Fragen an die Gutachter eine Zwischenverfügung zu erlassen sei, diskussionslos abgelehnt worden sei (Urk. 14 S. 1 f., Urk. 15 S. 4) . Art. 7j der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
sehe auch nichts anderes vor, als dass bei Ablehnung von Sachver ständigen, wenn keine Ausstandsgründe vorlägen, ein Einigungsverfahren durch zuführen und dieses in den Akten zu dokumentieren sei. Durch ihr gesetzmässiges Vorgehen habe sie keine Rechtsverweigerung begangen (Urk. 7 S. 1 f., Urk. 14 S.
2). 3.4 3.4.1
Im vor der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 ergangenen BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrecht lichen Abklärungsverfahren geändert und seine bisherige Rechtsprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mit wirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialver sicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren abschliessend regle, aufgegeben (E.
3.4.2.9). Da Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nicht abschlies send regle, seien gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestim mungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anzu wenden. Das Bundesgericht hat sodann die bis dahin geltende Rechtsprechung (BGE 132 V 93), wonach eine blosse Mitteilung für die Anordnung einer Expertise genügte, aufgegeben. Bei fehlendem Konsens sei die zu treffende Anordnung, eine Expertise einzuholen, nunmehr in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Dabei handle es sich um eine Zwischenver fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder - gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) angefochten werden könne . Ein solcher sei im Kon text der Gutachtensanordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen . Beschwerdeweise geltend gemacht werden könn t en materielle Einwen dungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second
opinion entspräche . Nach wie vor gerügt werden könn t en (personenbezogene) Ausstands gründe
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2. 7). Die Anordnung einer Begutachtung habe immer dann in Form einer Zwischenver fügung zu ergehen, wenn eine Festlegung zu treffen sei, welche geeignet sei, die Verfahrensrechte der versicherten Person zu berühren (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
Mit BGE 139 V 349, ebenfalls vor der Gesetzesrevision per 1. Januar 2022 ergan gen, hielt das Bundesgericht fest, dass bei mono- und bidisziplinären Begutach tungen bei den Einwendungen konsensorientiert vorzugehen sei. Erst wenn eine Einigung ausbleibe, habe eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweis vorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter zu ergehen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). Bei polydisziplinären Begutachtungen erfolge die Gutachterwahl immer nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E.
5.2.1). In einem ersten Schritt teile die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gebe sie ihr die Art der vorgese henen Begutachtung (poly-, mono- oder bidisziplinär) sowie die die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium könne die ver sicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen gegen eine Begut achtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen, wie beispielsweise die Einwendungen, die Begutachtung stelle eine unnötige second
opinion dar oder die Wahl der medizinischen Disziplinen sei unzutreffend (BGE 140 V 507 E. 3.1). In einem zweiten Schritt teile die IV-Stelle der versicher ten Person die Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge habe die versicherte Person die Möglichkeit, mate rielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen. Bei erneu ter Nichteinigkeit sei eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 3.1). 3.4.2
Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht dazu geäussert, ob und inwiefern die Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 eine Änderung
der Mitwir kungsrechte bei der Gutachtenseinholung mit sich bringt . Das Sozial-versicherungs gericht des Kantons Zürich hat dies verneint, in Kenntnis der teils abweichenden Praxis einzelner kantonaler Versicherungsgerichte (vgl. auch Urk. 15 S. 2 f.) . Es hat wiederholt fest gestellt, dass sich mit der Revision von Art. 44 ATSG per 1. Januar 2022 a n den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtens einholung nichts geändert habe . Insbesondere w ü rden die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenseinholung in Art. 44 ATSG weiterhin nicht abschliessend geregelt, weshalb der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) weiterhin Geltung zukomm e . Bei fehlendem Konsens über die Begutach tung sei diese mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen. Die davon abweichende, für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung von KSVI Rz 3067.1 sei daher nicht massgebend (vgl. zuletzt die Urteile des hiesigen Gerichts IV.2025.00224 vom 1 0. Juni 2025 E. 3, IV.2024.00 644 vom 1 1. April 202 5 E. 4 sowie
IV.2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3 .4-6; vgl. auch Melchior Volz,
a.a.O., N. 94d zu § 13). 3.4.3
Daran ist nach wie vor festzuhalten. Was die IV-Stelle dagegen vorbringt, über zeugt nicht.
Zwar ist der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1 bis ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Version zu entnehmen, dass der Invalidenver sicherung die ausschliessliche Entscheidkompetenz zu den notwendigen Abklärungs massnahmen zukommen soll, um zu verhindern, dass das Verfahren in die Länge gezogen wird. Weiter wird darauf hingewiesen, d er versicherten Per son stünden mit der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerde möglichkeiten genügend Mittel zur Verfügung, um gegen den von der IV-Stelle getroffenen Entscheid vorzugehen (BBl 2017 2682). Art. 43 Abs. 1 bis bezieht sich auf Art. 43 Abs. 1 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklä rungen von Amtes wegen vornimmt . Diese Bestimmung wiederum regelt allgemein sämtliche, auch nichtmedizinische und nichtgutachtliche Abklärungs massnahmen. Die erwähnte bundesgerichtliche Praxis zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen über die Anordnung von Begutachtungen bezieht sich aber spezifisch auf Gutachten nach Art. 44 ATSG. Aus dem Umstand, dass die Invaliden versicherung gestützt auf den ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden
Art. 43 Abs. 1 bis im Grundsatz abschliessend über Art und Umfang der Abklärungs massnahmen entscheiden kann – entsprechend der bereits vor dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage – darf nicht geschlossen werden, dass dies auch für den Spezialfall gilt, dass ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG ein geholt werden muss . Der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 44 ATSG lassen sich denn auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Vielmehr wird dort wieder holt auf die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungs rechten der versicherten Person bei der Anordnung eines medizini schen Gutachtens verwiesen (BBl 2017 2682 f.) . Dies spricht – entgegen der Ansicht der IV-Stelle – dafür, dass der bisherige n höchstrichterliche n Recht sprechung zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person weiterhin G eltung zukommen soll .
Dass der Gesetzgeber den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung explizit nur für den Fall vorsieht, dass trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festgehalten wird (Art. 44 Abs. 4 ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), führt für sich allein nicht zwingend zum Umkehr schluss, er habe die Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen bewusst auf diesen Fall beschränken wollen. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil IV. 2023.00352 vom 2 0. Oktober 2023 E. 3.3.5 erwog, kann vor dem Hintergrund der übrigen Argumente davon ausgegangen werden, dass die explizite Erwäh nung des Erlasses einer Zwischenverfügung in Art. 44 Abs. 4 ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung lediglich beispielhaften Charakter hat und nicht bezweckt, den Erlass einer Zwischenverfügung in den von der Recht sprechung (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) festgelegten
weiteren Konstellationen (namentlich bei der Anordnung des Gutachtens, Mittei lung der Namen der Experten, der beteiligten Fachdisziplinen und der Gutachter fragen) abzuschaffen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand schliessen, dass National rätin Silvia Schenker et al. zur Änderung von Art. 44 Abs. 4 ATSG einen Min derheitsantrag einbrachte, wonach der Versicherungsträger bei fehlender Eini gung trotz Ablehnungsantrag sowohl über die Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen als auch über die Fragestellung eine Zwischen verfügung zu erlassen habe (Amtliches Bulletin Nationalrat 2019 107 f.), welcher anschliessend vom Nationalrat ohne inhaltliche Diskussion in einer mehrere Anträge umfassenden Blockabstimmung abgelehnt wurde (Amtliches Bulletin Nationalrat 2019 115).
Denn der Erlass mehrerer anfechtbarer Zwischen verfügungen – sowohl über die Anordnung der Begutachtung als auch über die Person des Sachverständigen und die Fragestellung - ginge auch weiter als die zitierte Rechtsprechung, wonach es sich bei der zu erlassenden Zwischenver fügung um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich handelt, in welcher sämtliche formellen und materiellen Einwände der versicher ten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenentscheids beurteilt wer den (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3; vorstehend E. 3.4.1).
Art. 7j ATSV, wonach bei Ablehnung von Sachverständigen
ein Einigungsver such durchzuführen und in den Akten zu dokumentieren ist, wenn keine Aus standsgründe vorliegen, steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person bei der Anord nung eines medizinischen Gutachtens (vorstehend E. 3.4.1). Daraus, dass in dieser Bestimmung nicht der Erlass einer Zwischenverfügung erwähnt wird, kann die IV-Stelle nach dem Gesagten ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4.4
Es ist somit daran festzuhalten, dass die IV-Stelle auch unter der Herrschaft der Neufassung von Art. 44 ATSG eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anord nung einer Begutachtung zu erlassen hat, wenn die zu begutachtende Per son mit dieser Anordnung etwa unter dem Hinweis auf eine unnötige Begutach tung bzw. unzulässige
second
opinion
nicht einverstanden ist.
B ei der zu erlassenden Zwischenverfügung handelt es sich, wie bereits vorstehend dargelegt (E. 3.4.1 und E. 3.4.3), um eine einheitliche Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich, in welcher sämtliche formellen und materiellen Ein wände der versicherten Person integral in Form eines anfechtbaren Zwischenent scheids beurteilt werden.
Am 2 9. April 2025 wurden der Beschwerdeführerin sowohl der Fragenkatalog als auch die gewählten Gutachter samt Fachdisziplin
mitgegeilt (Urk. 8/231-233), wogegen sie nichts einzuwenden hatte. Ihr Einwand beschränkte sich einzig darauf, es liege eine unzulässige Zweitbegutachtung (second
opinion) vor (Urk. 8/242) .
Die IV-Stelle hätte somit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung entsprechen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den Tatbestand der formellen Rechtsverweigerung (E. 3.1)
erfüllt.
Die
Rechtsverweigerungsb eschwerde
ist daher
gutzuheissen und die IV-Stelle
anzu weisen, in Bezug auf die Anordnung der vorgesehenen Begutachtung eine for melle,
begründete Zwischenverfügung
zu
erlassen. 4.
Bei diesem Ausgang ist
d as Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2), gegenstandslos geworden. 5. 5.1
Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungs streitig keit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist. 5 .2
D ie vertretene Beschwerdeführer in hat ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Nach dem in E. 2.5 Gesagten ist auf die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen die Mitteilung vom 2 9. April 2025 (Urk.
1) nicht einzutreten. Hingegen ist die mit der Replik vom 1 1. September 2025 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Deshalb ist
– vorbehältlich des Instruktionsaufwands - im Wesentlichen der ab diesem Verfahrensstadium entstandene Aufwand zu entschädigen. In Anwendung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’400 . -- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetze n. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der vorgesehenen Begutachtung erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 3’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Tagwerker, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 sowie Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt