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9C_277/2025

Sozialversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Bundesgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_277/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen das Urteil einer unbekannten Vorinstanz vom 12. März 2025.

Nach Einsicht

in die als "Beschwerde gegen den Enscheid zur Hilflosenentschädigung" bezeichnete Eingabe vom 1. April 2025 (Poststempel) gegen ein nicht näher bezeichnetes Urteil vom 12. März 2025,

in die Verfügung vom 3. April 2025, mit der das Bundesgericht A.________ den Mangel ihrer Rechtsschrift (fehlende Beilage in Form des vorinstanzlichen Entscheids) und die Anforderungen an eine solche anzeigte und sie zur Behebung des Mangels aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift bereits aus diesem Grund unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG),

dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht behoben hat,

dass deshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass vor diesem Hintergrund offen gelassen werden kann, ob die Eingabe überhaupt den Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG entspricht,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli