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9C 274/2023

Bundesgericht · 2023-05-03 · Deutsch CH
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt. Luzern, 3. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 03.05.2023 9C 274/2023 (9C_274/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 03.05.2023 9C 274/2023 (9C_274/2023) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 03.05.2023 9C 274/2023 (9C_274/2023)

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_274/2023 Urteil vom 3. Mai 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Rupf. Verfahrensbeteiligte A.________, GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. März 2023 (O2V 22 34 / O2V 22 36). Nach Einsicht in die Eingabe vom 24. April 2023 (Postaufgabestempel vom 25. April 2023) gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. März 2023, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend des Sachverhalts zugrunde legt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern prüft, als eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass dabei die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen hat, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll, und in der Beschwerdeschrift nicht bloss Rechtsstandpunkte, die sie in den kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen sollte, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen soll (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 5A_420/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.2), dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden festhielt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung/Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden vom 5. Oktober 2022 für die Steuerperiode 2020 um einen Tag verpasst hat, was unbestritten blieb (vgl. angefochtene Verfügung E. 1.1 und E. 1.2), dass das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs eingereichte Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung verfassungsrechtlich haltbar als nichtssagend erachtet hat, und auf die dagegen geführte Beschwerde das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2023 (9C_183/2023) nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 1.3 und E. 1.4), womit rechtskräftig fest steht, dass auch die Frist nicht wiederherzustellen ist und es dabei bleibt, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist verpasst hat, dass die verfassungsbezogenen Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine qualifizierte Begründung offensichtlich nicht genügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt. Luzern, 3. Mai 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Rupf