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9C_263/2020

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2020-05-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_263/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Obwalden,

Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden

vom 26. Februar 2020 (AV 19/018/ASE).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. April 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26. Februar 2020 betreffend Erlass des AHV-Mindestbeitrags und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

In Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid den Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG und somit von Abgaben betrifft, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; vgl. auch Urteil 9C_513/2019 vom 27. August 2019, welches sich ebenfalls gegen den heutigen Beschwerdeführer richtete),

dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt (Art. 113 ff. BGG),

dass der Beschwerdeführer (lic. iur. HSG) zwar verfassungsmässige Rechte anführt, seine Rügen indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht genügen,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Attinger