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9C_258/2012

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2012-03-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, M.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_258/2012

Urteil vom 28. März 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch H.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsdienst,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

P.________,

M.________.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Februar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. März 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass aus der Begründung mithin (innert gesetzlicher Rechtsmittelfrist) ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass die Rechtsschrift (mitsamt Beilagen) keine Auseinandersetzung mit den Gründen für die vorinstanzliche Schlussfolgerung enthält, hinsichtlich des Rückforderungsbetrags von Fr. 23'720.- (Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2010) sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ( Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ) nicht gegeben,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, M.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub