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9C_241/2025

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2026-05-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

Der 1977 geborene A.________ bezog ab dem 1. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. März 2017). Im Rahmen einer im Jahr 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) eine polydisziplinäre Begutachtung in der Neurologie Toggenburg AG (in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Orthopädie). Gestützt auf das am 12. August 2024 erstattete Gutachten hob die IV-Stelle die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. August 2024) auf Ende des folgenden Monats auf (Verfügung vom 9. Oktober 2024).

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2025 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. November 2024 die halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % wieder auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Sache zur Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

E. 1.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. Oktober 2024 verfügte Rentenaufhebung bestätigte.

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG (analog) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).

Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht aber eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Wie die Vorinstanz richtig erwog, beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit damit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

E. 3.2 Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und zu den relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3 Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien (vgl. Art. 28 ATSG) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a; je mit Hinweisen).

Kognitionsrechtlich gilt Folgendes: Ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, betrifft eine Tatfrage und kann damit vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG überprüft werden. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist demgegenüber, ob mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

E. 4 Aufgrund eines Vergleichs der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2017 mit dem der Verfügung vom 9. Oktober 2024 zugrunde liegenden Sachverhalt erachtete die Vorinstanz die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG als erfüllt. Zwar erblickte sie - anders als noch die Verwaltung - in der Aufgabe der "quasiselbständigen Tätigkeit" des Beschwerdeführers per April bzw. Juni 2018 keinen Statuswechsel. Sie bejahte indessen eine für den Leistungsanspruch wesentliche Sachverhaltsänderung mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) im Jahr 2020 als Angestellter der B.________ AG ein Erwerbseinkommen von Fr. 114'645.- erwirtschaftet. Folglich sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen. In der Folge stellte die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Sie schloss, da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Bruttolohn in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG unreflektiert aus dem IK-Auszug übernommen und damit bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes offensichtlich unrichtige Annahmen getroffen. Konkret habe sie unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den im Januar und Mai 2020 zur Auszahlung gelangten Provisionen in der Höhe von Fr. 9'896.- und Fr. 13'958.65 um solche für bereits zuvor in den Monaten September bis Dezember 2019 geleistete Arbeit gehandelt habe. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 2020 Unfall- und Krankentaggelder über seinen Arbeitgeber ausbezahlt bekommen habe, womit der im Individuellen Konto eingetragene Betrag offensichtlich nicht dem Betrag entspreche, welchen er durch eigene Arbeitsleistung verdient habe. Darüber hinaus enthalte das Einkommen gemäss IK-Auszug Arbeitslosentaggelder. Der Beschwerdeführer stellt sich im Ergebnis auf den Standpunkt, im Jahr 2020 "höchstens ein Erwerbseinkommen von Fr. 60'791.-" erwirtschaftet zu haben.

E. 5.1.1 Die von einem Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen (Art. 30ter Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Taggelder der Unfall- und der Krankenversicherung unterliegen grundsätzlich keiner solchen Beitragspflicht (vgl. Urteil 8C_829/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.3) und erscheinen entsprechend nicht im IK-Auszug. Die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen entsprechen vermutungsweise dem tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. dazu Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 f. mit Hinweisen), weshalb dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist, dass sich das kantonale Gericht auf diese Angaben stützte. Dies gilt umso mehr, als bereits im Verwaltungsverfahren, namentlich in der Verfügung vom 9. Oktober 2024, auf eben diese Zahlen abgestellt worden war (gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende war die IV-Stelle in Bezug auf das Jahr 2020 gestützt auf die Auskünfte der Ausgleichskasse des Kantons Bern von einem Jahreseinkommen von Fr. 136'954.- ausgegangen, davon Fr. 114'645.- Lohn der B.________ AG) und der Beschwerdeführer dieses Vorgehen - soweit ersichtlich - nie in Frage stellte (vgl. nachfolgend E. 5.1.2). Im Lichte dessen gereicht der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf, dass sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.

E. 5.1.2 Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei der B.________ AG Einkommen in der Höhe von Fr. 114'645.-. Sofern dieser nun behauptet, im Jahr 2020 Höchstens Fr. 60'791.- verdient zu haben, gilt es vorbemerkend festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich eingeräumt hatte, 2020 ein Einkommen erwirtschaftet zu haben, das höher gewesen sei als "die rund Fr. 88'000.-", welche seinerzeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. März 2017 als Invalideneinkommen zugrunde lagen. Sofern sich der Beschwerdeführer mit verschiedenen Behauptungen und Vermutungen (vgl. nachfolgend E. 5.1.3 f.) neu auf den Standpunkt stellt, im Jahr 2020 nicht nur massiv weniger als im IK-Auszug ausgewiesen, sondern auch weniger als einst selbst eingeräumt verdient zu haben, überzeugt dies nicht.

E. 5.1.3 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, im Januar und Mai 2020 zur Auszahlung gelangte Provisionen seien "solche für die Monate September bis Dezember 2019" gewesen. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Einwands liegt es in der Natur der Sache, dass bei zumindest teilweise erfolgsabhängigen Verdiensten Provisionen (hier: Akquisitionsprovisionen für vermittelte Versicherungen) mit einer zeitlichen Verzögerung ausbezahlt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Basis für eine Provision bildende Sachverhalt erst verwirklichen muss. Aufgrund dessen ist wohl denkbar, dass Provisionen für in den letzten Monaten des Jahres 2019 Geleistetes erst im Jahr 2020 ausbezahlt wurden. Als Konsequenz dessen wäre aber ebenso denkbar, dass allfällige Provisionen für Ende 2020 Geleistetes erst im Folgejahr ausbezahlt wurden und folglich im IK-Auszug als Einkommen des Jahres 2021 zu finden sind. Wie es sich damit verhält, lässt sich letztlich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht bestimmen. Indessen vermag der Hinweis allein, einzelne Provisionen seien mit einer Zeitverzögerung ausbezahlt worden, so oder anders keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zum Einkommen 2020 zu begründen.

E. 5.1.4 Zum Vornherein nicht einzugehen ist auf die Einwände des Beschwerdeführers, welche sich auf andere Einkommen als dasjenige im Jahr 2020 beziehen. Sofern er in Bezug auf das hier massgebende Jahr 2020 - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht geltend macht, das im IK-Auszug als Einkommen der B.________ AG eingetragene Einkommen würde fälschlicherweise über den Arbeitgeber ausbezahlte Taggelder des Unfall- und des Krankenversicherers sowie Arbeitslosentaggelder beinhalten, ist dies nicht stichhaltig. Zum Vornherein an der Sache vorbei zielen die Vorbringen in Bezug auf die Arbeitslosentaggelder, werden diese im aktenkundigen IK-Auszug doch separat ausgewiesen. Was die Taggelder des Unfall- und des Krankenversicherers anbelangt, gilt es zu wiederholen (vgl. E. 5.1.1 hievor), dass diese grundsätzlich keiner Beitragspflicht unterliegen und entsprechend auch nicht im IK-Auszug erscheinen. Es ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte. Ungenügend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, solches sei "aktenkundig". Ebenso wenig genügen in der Beschwerde mehrfach geäusserte Vermutungen, welche der Beschwerdeführer aus zwei (quantitativ nicht deckungsgleichen) Lohnjournalen der B.________ AG aus dem Jahr 2020 ziehen will. Dies umso weniger, als er selbst einräumt, dass weder die von ihm behaupteten Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin (welche "vermutungsweise bei rund Fr. 8'205.-" liegen sollen) noch die angeblich über den Arbeitgeber ausbezahlten Taggelder des Unfall- und Krankenversicherers (welche sich "vermutlich an den Berechnungen der AXA orientiert haben" und Fr. 22'638.20 betragen sollen) in den Lohnjournalen separat erfasst würden. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Phasen von Arbeitsunfähigkeiten im Jahr 2020 hinweist (u.a. soll eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 15. August bis zum 24. September 2020 vorgelegen haben) und geltend macht, von der AXA für diese Zeiten Taggelder erhalten zu haben, gleichzeitig aber die Lohnblätter und Lohnjournale für die Monate August und September (und darüber hinaus bis Ende 2020) teils sehr hohe Bruttolöhne (grösstenteils bestehend aus "Provisionen") ausweisen. Hinzu kommt, dass in einigen Lohnblättern Unfalltaggelder ausgewiesen werden, in anderen wiederum nicht (so u.a. in der Lohnabrechnung August 2020). Im Lichte all dessen fehlt es insgesamt an Unterlagen, welche das gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 bei der B.________ AG erwirtschaftete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 114'645.- ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Zumindest im Rahmen der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 bei der B.________ AG ein Erwerbseinkommen in eben dieser Höhe erwirtschaftet.

E. 5.1.5 Entgegen den Einwänden in der Beschwerde berücksichtigte das kantonale Gericht durchaus, dass der Beschwerdeführer wegen interner Umstrukturierungen bei der B.________ AG (u.a. wegen der Änderung der internen Provisionsrichtlinien) allenfalls nicht über Jahre gleich hohe Provisionen hätte erwirtschaften können. So wies die Vorinstanz explizit auf diesen Umstand hin. Gleichzeitig trug sie aber der Rechtsprechung Rechnung, wonach das Auffinden einer besser bezahlten Stelle dann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts darstelle, wenn es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handle (vgl. Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass seine Anstellung bei der B.________ AG per 1. September 2019 keinen solch einmaligen Glücksfall darstellt. Insbesondere lässt der Umstand allein, dass sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ab 2021 die Provisionsrichtlinien geändert haben, nicht auf einen solchen schliessen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits davor seit Jahren in der Branche der Vermittlung von Versicherungen tätig war und ebenso lange (namentlich auch bei der Festlegung des stattlichen Valideneinkommens im Rahmen der Verfügung vom 10. März 2017) von den teils hohen Provisionen (gemäss Beschwerdeführer über Fr. 2'000.- pro vermitteltem Kunden) profitiert haben dürfte. Ein einmaliger Glücksfall lässt sich des Weiteren auch nicht mit dem blossen Hinweis auf einen nicht näher erläuterten "pandemiebedingten Sonderfall" oder mit der Behauptung begründen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 einen früheren Kundenstamm übertragen und dadurch einmalig überaus hohe Provisionen generieren können.

E. 5.2 In medizinischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich auf ein unvollständiges Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 abgestützt.

E. 5.2.1 Sofern der Beschwerdeführer in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sowie eine Gehörsverletzung rügt, weil das kantonale Gericht die erbetene Überprüfung des Audiomittschnitts des Explorationsgesprächs nicht durchgeführt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz mass dem Administrativgutachten vom 12. August 2024 (inkl. der psychiatrischen Expertise von Dr. med. C.________) volle Beweiskraft zu und vermochte in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Indizien zu erkennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Konkret hatte dieser die Vorinstanz gebeten, sich die Tonspur der psychiatrischen Befragung anzuhören mit der Begründung, die Exploration habe in einem "eigenartigen Gesprächsklima" stattgefunden und sei "eher erratisch" verlaufen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, brachte der Beschwerdeführer indessen nicht vor, der wesentliche Inhalt der ihm unstreitig zur Verfügung gestandenen Tonaufnahmen sei im Gutachten falsch oder unvollständig dokumentiert; derlei tut er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht. Es kann von einem Gericht aber nicht verlangt werden, die Tonspur einer Exploration zu prüfen, nur weil eine versicherte Person als medizinischer Laie das Gesprächsklima als eigenartig oder erratisch empfand. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, allfällige Mängel in der psychiatrischen Exploration oder in der späteren Dokumentation im Gutachten konkret zu benennen.

E. 5.2.2 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht differenziert mit den Argumenten des Beschwerdeführers und fachärztlichen Differenzen auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) verletzt. So befasste sich die Vorinstanz ausführlich mit dem polydisziplinären Gutachten vom 12. August 2024. Entgegen dem beschwerdeweise Vorgebrachten begründete sie insbesondere, weshalb die gegenüber dem früheren Gutachten der estimed AG vom 6. Juni 2016 anders lautenden Beurteilungen betreffend das chronische Panvertebralsyndrom, die Skoliose und den Schulterschiefstand den Beweiswert des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 nicht schmälern. Der Beschwerdeführer verzichtet seinerseits darauf, sich mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert auseinanderzusetzen.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in der aktuellen psychiatrischen Expertise von Dr. med. C.________ getätigte Aussage, wonach die im Vorgutachten der estimed AG durch lic. phil. D.________, Psychologin FSP, erhobenen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden dürften, sei offensichtlich falsch und weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Sie basiere nicht nur auf einer unvollständigen Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten der estimed AG, sondern widerspreche auch dem aktuellen neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. E.________, Fachpsychologe Neuropsychologie FSP, welcher die von seiner Vorgutachterin beschriebenen Defizite grundsätzlich bestätigt habe. Es ist dem Beschwerdeführer zumindest insoweit beizupflichten, dass lic. phil. E.________ zum Schluss kam, die seinerzeit von lic. phil. D.________ beschriebenen leicht bis mittelgradigen kognitiven Defizite seien "aufgrund der vorhandenen Informationen grundsätzlich nachvollziehbar". Diese Aussage überzeugt im Lichte dessen, dass gemäss Gutachter auf rein formaler Ebene, d.h. ohne die Berücksichtigung des Validitätsaspekts, auch in der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung gesamthaft mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vorlagen. Mit seinen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer aber was folgt: Lic. phil. E.________ kritisierte das neuropsychologische Vorgutachten der lic. phil. D.________ in verschiedenen Punkten deutlich und bezeichnete die Expertise letztlich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise als nicht verwertbar. Neben anderen Punkten (keine Angaben zu den verwendeten neuropsychologischen Untersuchungsverfahren und zu den verwendeten Klassifikationssystemen zur Festlegung der Schweregrade von Beeinträchtigungen und insbesondere zum Bereich Leistungsvalidierung) bemängelte er vor allem, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und die von ihm gezeigten Minderleistungen trotz bestehender Inkonsistenzen unkritisch, namentlich ohne Durchführung von Performanz- und/oder Beschwerdevalidierungstests übernommen wurden.

Wenn Dr. med. C.________ darauf abstellte, dass aus Sicht von lic. phil. E.________ die vorangegangene Beurteilung durch lic. phil. D.________ nicht verwertet werden könne, ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Expertise an einem methodischen Fehler leiden sollte. So gründet dies im Umstand, dass die Befunde aus den Leistungsvalidierungsverfahren sowie verschiedene Diskrepanzen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht durchgehend eine normale Leistungsbereitschaft erbrachte.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.

E. 6 Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_241/2025

Urteil vom 11. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025 (IV 200 2024 737).

Sachverhalt:

A.

Der 1977 geborene A.________ bezog ab dem 1. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. März 2017). Im Rahmen einer im Jahr 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) eine polydisziplinäre Begutachtung in der Neurologie Toggenburg AG (in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Orthopädie). Gestützt auf das am 12. August 2024 erstattete Gutachten hob die IV-Stelle die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. August 2024) auf Ende des folgenden Monats auf (Verfügung vom 9. Oktober 2024).

B.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2025 ab.

C.

A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. November 2024 die halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % wieder auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Sache zur Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 9. Oktober 2024 verfügte Rentenaufhebung bestätigte.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG (analog) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteil 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).

Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Es steht aber eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion. Wie die Vorinstanz richtig erwog, beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit damit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage.

3.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen über die Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und zu den relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5). Darauf kann verwiesen werden.

3.3. Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien (vgl. Art. 28 ATSG) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen; siehe ferner BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 110 V 48 E. 4a; je mit Hinweisen).

Kognitionsrechtlich gilt Folgendes: Ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, betrifft eine Tatfrage und kann damit vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG überprüft werden. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist demgegenüber, ob mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

4.

Aufgrund eines Vergleichs der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2017 mit dem der Verfügung vom 9. Oktober 2024 zugrunde liegenden Sachverhalt erachtete die Vorinstanz die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG als erfüllt. Zwar erblickte sie - anders als noch die Verwaltung - in der Aufgabe der "quasiselbständigen Tätigkeit" des Beschwerdeführers per April bzw. Juni 2018 keinen Statuswechsel. Sie bejahte indessen eine für den Leistungsanspruch wesentliche Sachverhaltsänderung mit der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) im Jahr 2020 als Angestellter der B.________ AG ein Erwerbseinkommen von Fr. 114'645.- erwirtschaftet. Folglich sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen. In der Folge stellte die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Sie schloss, da weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Bruttolohn in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG unreflektiert aus dem IK-Auszug übernommen und damit bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes offensichtlich unrichtige Annahmen getroffen. Konkret habe sie unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den im Januar und Mai 2020 zur Auszahlung gelangten Provisionen in der Höhe von Fr. 9'896.- und Fr. 13'958.65 um solche für bereits zuvor in den Monaten September bis Dezember 2019 geleistete Arbeit gehandelt habe. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 2020 Unfall- und Krankentaggelder über seinen Arbeitgeber ausbezahlt bekommen habe, womit der im Individuellen Konto eingetragene Betrag offensichtlich nicht dem Betrag entspreche, welchen er durch eigene Arbeitsleistung verdient habe. Darüber hinaus enthalte das Einkommen gemäss IK-Auszug Arbeitslosentaggelder. Der Beschwerdeführer stellt sich im Ergebnis auf den Standpunkt, im Jahr 2020 "höchstens ein Erwerbseinkommen von Fr. 60'791.-" erwirtschaftet zu haben.

5.1.1. Die von einem Arbeitgeber erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen (Art. 30ter Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Taggelder der Unfall- und der Krankenversicherung unterliegen grundsätzlich keiner solchen Beitragspflicht (vgl. Urteil 8C_829/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.3) und erscheinen entsprechend nicht im IK-Auszug. Die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen entsprechen vermutungsweise dem tatsächlich erzielten Verdienst (vgl. dazu Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1 f. mit Hinweisen), weshalb dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist, dass sich das kantonale Gericht auf diese Angaben stützte. Dies gilt umso mehr, als bereits im Verwaltungsverfahren, namentlich in der Verfügung vom 9. Oktober 2024, auf eben diese Zahlen abgestellt worden war (gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende war die IV-Stelle in Bezug auf das Jahr 2020 gestützt auf die Auskünfte der Ausgleichskasse des Kantons Bern von einem Jahreseinkommen von Fr. 136'954.- ausgegangen, davon Fr. 114'645.- Lohn der B.________ AG) und der Beschwerdeführer dieses Vorgehen - soweit ersichtlich - nie in Frage stellte (vgl. nachfolgend E. 5.1.2). Im Lichte dessen gereicht der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf, dass sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.

5.1.2. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei der B.________ AG Einkommen in der Höhe von Fr. 114'645.-. Sofern dieser nun behauptet, im Jahr 2020 Höchstens Fr. 60'791.- verdient zu haben, gilt es vorbemerkend festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren noch ausdrücklich eingeräumt hatte, 2020 ein Einkommen erwirtschaftet zu haben, das höher gewesen sei als "die rund Fr. 88'000.-", welche seinerzeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. März 2017 als Invalideneinkommen zugrunde lagen. Sofern sich der Beschwerdeführer mit verschiedenen Behauptungen und Vermutungen (vgl. nachfolgend E. 5.1.3 f.) neu auf den Standpunkt stellt, im Jahr 2020 nicht nur massiv weniger als im IK-Auszug ausgewiesen, sondern auch weniger als einst selbst eingeräumt verdient zu haben, überzeugt dies nicht.

5.1.3. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, im Januar und Mai 2020 zur Auszahlung gelangte Provisionen seien "solche für die Monate September bis Dezember 2019" gewesen. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Einwands liegt es in der Natur der Sache, dass bei zumindest teilweise erfolgsabhängigen Verdiensten Provisionen (hier: Akquisitionsprovisionen für vermittelte Versicherungen) mit einer zeitlichen Verzögerung ausbezahlt werden. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Basis für eine Provision bildende Sachverhalt erst verwirklichen muss. Aufgrund dessen ist wohl denkbar, dass Provisionen für in den letzten Monaten des Jahres 2019 Geleistetes erst im Jahr 2020 ausbezahlt wurden. Als Konsequenz dessen wäre aber ebenso denkbar, dass allfällige Provisionen für Ende 2020 Geleistetes erst im Folgejahr ausbezahlt wurden und folglich im IK-Auszug als Einkommen des Jahres 2021 zu finden sind. Wie es sich damit verhält, lässt sich letztlich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht bestimmen. Indessen vermag der Hinweis allein, einzelne Provisionen seien mit einer Zeitverzögerung ausbezahlt worden, so oder anders keine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zum Einkommen 2020 zu begründen.

5.1.4. Zum Vornherein nicht einzugehen ist auf die Einwände des Beschwerdeführers, welche sich auf andere Einkommen als dasjenige im Jahr 2020 beziehen. Sofern er in Bezug auf das hier massgebende Jahr 2020 - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht geltend macht, das im IK-Auszug als Einkommen der B.________ AG eingetragene Einkommen würde fälschlicherweise über den Arbeitgeber ausbezahlte Taggelder des Unfall- und des Krankenversicherers sowie Arbeitslosentaggelder beinhalten, ist dies nicht stichhaltig. Zum Vornherein an der Sache vorbei zielen die Vorbringen in Bezug auf die Arbeitslosentaggelder, werden diese im aktenkundigen IK-Auszug doch separat ausgewiesen. Was die Taggelder des Unfall- und des Krankenversicherers anbelangt, gilt es zu wiederholen (vgl. E. 5.1.1 hievor), dass diese grundsätzlich keiner Beitragspflicht unterliegen und entsprechend auch nicht im IK-Auszug erscheinen. Es ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich dargetan, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall anders verhalten sollte. Ungenügend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, solches sei "aktenkundig". Ebenso wenig genügen in der Beschwerde mehrfach geäusserte Vermutungen, welche der Beschwerdeführer aus zwei (quantitativ nicht deckungsgleichen) Lohnjournalen der B.________ AG aus dem Jahr 2020 ziehen will. Dies umso weniger, als er selbst einräumt, dass weder die von ihm behaupteten Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin (welche "vermutungsweise bei rund Fr. 8'205.-" liegen sollen) noch die angeblich über den Arbeitgeber ausbezahlten Taggelder des Unfall- und Krankenversicherers (welche sich "vermutlich an den Berechnungen der AXA orientiert haben" und Fr. 22'638.20 betragen sollen) in den Lohnjournalen separat erfasst würden. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Phasen von Arbeitsunfähigkeiten im Jahr 2020 hinweist (u.a. soll eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 15. August bis zum 24. September 2020 vorgelegen haben) und geltend macht, von der AXA für diese Zeiten Taggelder erhalten zu haben, gleichzeitig aber die Lohnblätter und Lohnjournale für die Monate August und September (und darüber hinaus bis Ende 2020) teils sehr hohe Bruttolöhne (grösstenteils bestehend aus "Provisionen") ausweisen. Hinzu kommt, dass in einigen Lohnblättern Unfalltaggelder ausgewiesen werden, in anderen wiederum nicht (so u.a. in der Lohnabrechnung August 2020). Im Lichte all dessen fehlt es insgesamt an Unterlagen, welche das gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 bei der B.________ AG erwirtschaftete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 114'645.- ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Zumindest im Rahmen der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf schloss, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 bei der B.________ AG ein Erwerbseinkommen in eben dieser Höhe erwirtschaftet.

5.1.5. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde berücksichtigte das kantonale Gericht durchaus, dass der Beschwerdeführer wegen interner Umstrukturierungen bei der B.________ AG (u.a. wegen der Änderung der internen Provisionsrichtlinien) allenfalls nicht über Jahre gleich hohe Provisionen hätte erwirtschaften können. So wies die Vorinstanz explizit auf diesen Umstand hin. Gleichzeitig trug sie aber der Rechtsprechung Rechnung, wonach das Auffinden einer besser bezahlten Stelle dann eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts darstelle, wenn es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handle (vgl. Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass seine Anstellung bei der B.________ AG per 1. September 2019 keinen solch einmaligen Glücksfall darstellt. Insbesondere lässt der Umstand allein, dass sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ab 2021 die Provisionsrichtlinien geändert haben, nicht auf einen solchen schliessen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits davor seit Jahren in der Branche der Vermittlung von Versicherungen tätig war und ebenso lange (namentlich auch bei der Festlegung des stattlichen Valideneinkommens im Rahmen der Verfügung vom 10. März 2017) von den teils hohen Provisionen (gemäss Beschwerdeführer über Fr. 2'000.- pro vermitteltem Kunden) profitiert haben dürfte. Ein einmaliger Glücksfall lässt sich des Weiteren auch nicht mit dem blossen Hinweis auf einen nicht näher erläuterten "pandemiebedingten Sonderfall" oder mit der Behauptung begründen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 einen früheren Kundenstamm übertragen und dadurch einmalig überaus hohe Provisionen generieren können.

5.2. In medizinischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich auf ein unvollständiges Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 abgestützt.

5.2.1. Sofern der Beschwerdeführer in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sowie eine Gehörsverletzung rügt, weil das kantonale Gericht die erbetene Überprüfung des Audiomittschnitts des Explorationsgesprächs nicht durchgeführt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz mass dem Administrativgutachten vom 12. August 2024 (inkl. der psychiatrischen Expertise von Dr. med. C.________) volle Beweiskraft zu und vermochte in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Indizien zu erkennen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Konkret hatte dieser die Vorinstanz gebeten, sich die Tonspur der psychiatrischen Befragung anzuhören mit der Begründung, die Exploration habe in einem "eigenartigen Gesprächsklima" stattgefunden und sei "eher erratisch" verlaufen. Wie die Vorinstanz richtig erwog, brachte der Beschwerdeführer indessen nicht vor, der wesentliche Inhalt der ihm unstreitig zur Verfügung gestandenen Tonaufnahmen sei im Gutachten falsch oder unvollständig dokumentiert; derlei tut er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht. Es kann von einem Gericht aber nicht verlangt werden, die Tonspur einer Exploration zu prüfen, nur weil eine versicherte Person als medizinischer Laie das Gesprächsklima als eigenartig oder erratisch empfand. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, allfällige Mängel in der psychiatrischen Exploration oder in der späteren Dokumentation im Gutachten konkret zu benennen.

5.2.2. Nicht stichhaltig ist das Vorbringen, die Vorinstanz habe sich nicht differenziert mit den Argumenten des Beschwerdeführers und fachärztlichen Differenzen auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) verletzt. So befasste sich die Vorinstanz ausführlich mit dem polydisziplinären Gutachten vom 12. August 2024. Entgegen dem beschwerdeweise Vorgebrachten begründete sie insbesondere, weshalb die gegenüber dem früheren Gutachten der estimed AG vom 6. Juni 2016 anders lautenden Beurteilungen betreffend das chronische Panvertebralsyndrom, die Skoliose und den Schulterschiefstand den Beweiswert des Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 nicht schmälern. Der Beschwerdeführer verzichtet seinerseits darauf, sich mit den diesbezüglich massgebenden Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert auseinanderzusetzen.

5.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die in der aktuellen psychiatrischen Expertise von Dr. med. C.________ getätigte Aussage, wonach die im Vorgutachten der estimed AG durch lic. phil. D.________, Psychologin FSP, erhobenen neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden dürften, sei offensichtlich falsch und weder schlüssig noch nachvollziehbar begründet. Sie basiere nicht nur auf einer unvollständigen Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten der estimed AG, sondern widerspreche auch dem aktuellen neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. E.________, Fachpsychologe Neuropsychologie FSP, welcher die von seiner Vorgutachterin beschriebenen Defizite grundsätzlich bestätigt habe. Es ist dem Beschwerdeführer zumindest insoweit beizupflichten, dass lic. phil. E.________ zum Schluss kam, die seinerzeit von lic. phil. D.________ beschriebenen leicht bis mittelgradigen kognitiven Defizite seien "aufgrund der vorhandenen Informationen grundsätzlich nachvollziehbar". Diese Aussage überzeugt im Lichte dessen, dass gemäss Gutachter auf rein formaler Ebene, d.h. ohne die Berücksichtigung des Validitätsaspekts, auch in der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung gesamthaft mittelschwere kognitive Funktionsstörungen vorlagen. Mit seinen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer aber was folgt: Lic. phil. E.________ kritisierte das neuropsychologische Vorgutachten der lic. phil. D.________ in verschiedenen Punkten deutlich und bezeichnete die Expertise letztlich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise als nicht verwertbar. Neben anderen Punkten (keine Angaben zu den verwendeten neuropsychologischen Untersuchungsverfahren und zu den verwendeten Klassifikationssystemen zur Festlegung der Schweregrade von Beeinträchtigungen und insbesondere zum Bereich Leistungsvalidierung) bemängelte er vor allem, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden und die von ihm gezeigten Minderleistungen trotz bestehender Inkonsistenzen unkritisch, namentlich ohne Durchführung von Performanz- und/oder Beschwerdevalidierungstests übernommen wurden.

Wenn Dr. med. C.________ darauf abstellte, dass aus Sicht von lic. phil. E.________ die vorangegangene Beurteilung durch lic. phil. D.________ nicht verwertet werden könne, ist nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Expertise an einem methodischen Fehler leiden sollte. So gründet dies im Umstand, dass die Befunde aus den Leistungsvalidierungsverfahren sowie verschiedene Diskrepanzen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht durchgehend eine normale Leistungsbereitschaft erbrachte.

5.2.4. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.

6.

Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Weiterungen dazu erübrigen sich.

7.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner