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9C_232/2026

Emissionsabgabe, Abgabeperiode 2022,

Bundesgericht ·III. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.a. Die A.________ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in U.________/GE bezweckt insbesondere den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an allen Arten von pharmazeutischen, kommerziellen, finanziellen und industriellen Unternehmen.

A.b. Mit Vertrag vom 9. Dezember 2022 verkaufte die B.________ Limited mit Sitz in Indien sämtliche Aktien der Steuerpflichtigen der C.________ LLC mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das Aktienkapital der Steuerpflichtigen betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. (Betrag 1). Der Kaufpreis wurde auf USD 200'436.- festgelegt. Dem Aktienkapital der Steuerpflichtigen stand per 31. Dezember 2022 ein Verlustvortrag von Fr. (Betrag 2) sowie ein Verlust aus dem Geschäftsjahr 2022 von Fr. (Betrag 3) gegenüber. Gestützt auf die Statutenänderung von 2023 wurde das Aktienkapital um Fr. (Betrag 4) auf Fr. (Betrag 5) herabgesetzt.

A.c. Am 31. Mai 2023 deklarierte die Steuerpflichtige mittels Formular 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Handwechsel an der Mehrheit der Beteiligungsrechte per 9. Dezember 2022. Dabei deklarierte sie einen Emissionsabgabebetrag von Fr. (Betrag 6). Gemäss Begleitschreiben vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, dass die Emissionsabgabe von 1% des Reinvermögens der Gesellschaft in der Höhe von Fr. (Betrag 5) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.- ausmache. Die Gesellschaft werde aber einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. (Betrag 7) (1% der im 2023 erfolgten Kapitalherabsetzung) unter Vorbehalt einbezahlen. Mit E-Mail vom 27. September 2023 verlangte die Steuerpflichtige eine einsprachefähige Verfügung.

A.d. Mit Verfügung vom 3. November 2023 setzte die ESTV die geschuldete Emissionsabgabe aus dem Mantelhandel auf den Betrag von Fr. (Betrag 8) zzgl. Verzugszins fest, berechnet auf dem Aktiennennwert im Verkaufszeitpunkt abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab.

B.

Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Emissionsabgabe sei auf dem Reinvermögen von Fr. (Betrag 5) (Aktienkapital von Fr. [Betrag 1] abzüglich Verlustvorträge von Fr. [Betrag 4]) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000'000.- zu erheben. Die Emissionsabgabe betrage damit Fr. (Betrag 6). Der unter Vorbehalt bezahlte Betrag sei zu-rückzuerstatten und der Verzugszins auf dem Betrag von Fr. (Betrag 6) zu berechnen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2026 beantragt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2026 sei die Emissionsabgabe auf dem Reinvermögen von Fr. (Betrag 5) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.- zu erheben und somit auf Fr. (Betrag 6) festzusetzen. Der unter Vorbehalt bezahlte Betrag von Fr. (Betrag 7) sei der Steuerpflichtigen zurückzuerstatten. Zudem sei der Verzugszins auf dem Betrag von Fr. (Betrag 6) zu berechnen.

Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Stempelabgaben kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Es prüft - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG (SR 641.10) zum Schluss kam, dass die Emissionsabgabe von 1% auf dem Nennwert aller im Verkaufszeitpunkt bestehenden Beteiligungsrechte (abzgl. des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-) zu erheben ist.

Unstreitig ist zwischen den Parteien sowohl der rechtsrelevante Sachverhalt als auch, dass aufgrund des Verkaufs der faktisch liquidierten Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2022 ein Mantelhandel i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG und somit ein Abgabeobjekt vorliegt. Streitig ist somit allein die Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe.

E. 4.1 Gegenstand der Emissionsabgabe ist u.a. die Begründung von Beteiligungsrechten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StG . Der Begründung von Beteiligungsrechten ist der Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG; sog. Mantelhandel). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c StG beträgt die Abgabe auf Beteiligungsrechten 1% und wird beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten berechnet "vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte."

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG klar sei und keine triftigen Gründe bestehen würden, die darauf hindeuteten, dass der Wortlaut nicht dem wahren Normsinn entspreche. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der wahre Sinn der Bestimmung sei durch historische und teleologische Auslegung der Norm bzw. durch richterliche Normergänzung teleologisch zu reduzieren. Die korrekte Auslegung der Norm laute demnach wie folgt: "...mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte,

es sei denn, das Grundkapital wird im Umfang der vorbestehenden Verlustvorträge umgehend vernichtet. "

E. 4.2.1 Als Rechtsverkehrssteuern knüpfen die Stempelabgaben formell an Urkunden an. Steuerobjekt im eigentlichen Sinn (materieller Bezugspunkt) bildet freilich seit jeher das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis (BGE 149 II 462 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist den Stempelabgaben ein ausgeprägter formaler Charakter eigen (Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung, BBl 1917 III 83, insb. 86; ähnlich Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben [nachfolgend: Botschaft vom 25. Oktober 1972], BBl 1972 II 1278, insb. 1289 zu E-Art. 1; BGE 149 II 462 E. 2.2.2).

E. 4.2.2 Dieser formale Charakter ruft nach einer

formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; 143 II 350 E. 2.2). Bei Auslegung und/oder Anwendung des Gesetzes ist davon nicht leichthin abzurücken (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Bauer-Balmelli/Küpfer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 3. Aufl. 2026 [nachfolgend: Komm. StG], N. 37 der Vorbemerkungen). Für eine (betriebs-) wirtschaftlich geprägte Betrachtungsweise lässt das Stempelabgaberecht kaum Platz. Eine solche ist zum einen geboten, wenn und soweit das Stempelabgaberecht ökonomische Konzepte oder Definitionen verwendet (BGE 149 II 462 E. 2.2.3; 143 II 350 E. 2.2; Urteile 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.1). Das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis, welches das Steuerobjekt bildet, ist diesfalls (betriebs-) wirtschaftlich zu würdigen (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweis). Zu denken ist etwa an die in Art. 5 Abs. 2 lit. b StG verankerte Umschreibung des Mantelhandels (Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 37 der Vorbemerkungen). Die (betriebs-) wirtschaftliche Betrachtungsweise ist zum andern angezeigt, falls der gewählte Lebenssachverhalt den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2; Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 38 der Vorbemerkungen). Die Annahme einer solchen setzt das Vorliegen der bundesgerichtlich entwickelten Elemente voraus (BGE 149 II 462 E. 2.2.3; 149 II 53 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

E. 4.2.3 Bei alledem folgt die Auslegung einer stempelabgaberechtlichen Norm den üblichen Auslegungsregeln (Art. 1 Abs. 1 ZGB per analogiam; BGE 140 II 289 E. 3.1). In einem ersten Schritt ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen (

grammatikalisches Element; BGE 149 I 91 E. 2.2; 149 IV 9 E. 6.3.2.1). Spezifisch stempelabgaberechtlich gilt, dass die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist (Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 34 der Vorbemerkungen). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen zulässt, muss in einem zweiten Schritt nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Von Bedeutung sind insbesondere der Wille des Gesetzgebers, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien erschliesst (

historisches Element), der Zweck der Regelung und die dem Text zugrunde liegenden Wertungen (

teleologisches Element) sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht (

systematisches Element; zum Ganzen: BGE 149 II 462 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz StG lautet wie folgt: "mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte" bzw. "mais au moins sur la valeur nominale de tous les droits de participation existants" im französischen Gesetzestext und "ma almeno sul valore nominale di tutti i diritti di partecipazione esistenti" im italienischen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Bestimmung (in allen Sprachversionen) grammatikalisch klar und aus sich heraus verständlich ist. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz StG lässt somit nicht verschiedene Interpretationen zu.

Auch der Beizug der übrigen Auslegungselemente führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 4.3.2 In systematischer Hinsicht befindet sich Art. 8 Abs. 1 lit. c StG unter Ziffer III. "Abgabesätze und Berechnungsgrundlage". Der vorliegend zu beurteilende Halbsatz von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG stellt eine Ausnahme dar. Während das Reinvermögen der Gesellschaft oder Genossenschaft die primäre Berechnungsgrundlage für die Emissionsabgabe darstellt, handelt es sich beim Nennwert um die subsidiäre Berechnungsgrundlage: Unterschreitet der Betrag des Reinvermögens den Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte, wird die Emissionsabgabe subsidiär auf letzterer Grösse erhoben (Taddei/Felber, Komm. StG, N. 23 zu Art. 8 StG). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, findet sich dieselbe Grundregel-Ausnahme-Konstruktion in Art. 8 Abs. 1 lit. a StG . Gemäss dieser Bestimmung wird die Emissionsabgabe bei der Begründung und Erhöhung der Beteiligungsrechte vom Betrag berechnet, "der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert". Auch hier ist als Mindestgrösse auf den Nennwert der geschaffenen Beteiligungsrechte abzustellen, was im Lichte der teleologischen Auslegung (nämlich die steuerliche Gleichbehandlung des Mantelhandels mit der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten und der Vereinfachung der Abgabeerhebung; vgl. E. 4.3.4. hiernach) von Bedeutung ist.

E. 4.3.3 Während der Gesetzgeber und die Gerichte seit rund hundert Jahren versuchen, dem Mantelhandel Einhalt zu gebieten (siehe schon BGE 55 I 134; Roman Sieber, Komm. StG, N. 94 zu Art. 5 StG), geht die hier interessierende Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG auf die Totalrevision des StG von 1972/1973 zurück (vgl. Botschaft vom 25. Oktober 1972, BBl 1972 1278 ff.). Gemäss Botschaft vom 25. Oktober 1972 wurde nach vorrevidiertem Recht beim Mantelhandel jeweils jede einzelne Kapitaleinbringung besteuert, was eine erhebliche administrative Kontrolle dieser Gesellschaft nötig machte. Neu sollte beim Erwerb eines Mantels sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, auch wenn von den Mantelerwerbern noch kein neues Kapital eingeschossen wurde (BBl 1972 1293 f.). Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass bei der Revision der Bestimmung zum Mantelhandel die Vereinfachung der Steuererhebung im Vordergrund stand.

E. 4.3.4 Die steuerliche Erfassung mit der Emissionsabgabe bezweckt die steuerliche Gleichstellung des Mantelhandels mit der Begründung und der Erhöhung von (neuen) Beteiligungsrechten. Bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG handelt es sich um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm: Sind die Tatbestandsmerkmale der Norm gegeben, greift die zum Voraus bestimmte Rechtsfolge. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Annahme einer Steuerumgehung vorliegen (Roman Sieber, Komm. StG, N. 102 f. zu Art. 5 StG).

Wie die primäre und die subsidiäre Bemessungsgrundlage gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c StG zueinander stehen bzw. welcher Zweck mit der subsidiären Bemessungsgrundlage verfolgt wird, lässt sich anhand der systematischen Auslegung sowie der Entstehungsgeschichte herleiten: Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a StG, deren Bestimmung (wie erwähnt; E. 4.3.2 hiervor) die gleiche Grundregel-Ausnahme-Konstruktion enthält wie Art. 8 Abs. 1 lit. c StG, die Emissionsabgabe grundsätzlich auf dem vollen Nennwert von Fr. 100'000.- geschuldet, auch wenn die Aktionäre weniger als Fr. 100'000.- einbringen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat die volle Erbringung der Einlage einfordert. Dabei vereinfacht die subsidiäre Bemessung auf dem Nennwert die Abgabeerhebung durch die Aktiengesellschaft und die Kontrolle durch die ESTV. Dieses Ziel der Vereinfachung der Abgabeerhebung und Kontrolle wird auch durch die Entstehungsgeschichte verdeutlicht (vgl. E. 4.3.3 hiervor).

E. 4.3.5 Ergänzend ist in aller Kürze auf Art. 684a OR in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung einzugehen. Diese Norm wurde durch das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingefügt und soll gemäss dem Bundesrat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot des Mantelhandels kodifizieren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses [Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes], BBl 2019 5194 und 5204 f.). Art. 684a Abs. 1 OR lautet wie folgt: "Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig". Hierbei handelt es sich zwar um eine zivilrechtliche Bestimmung, welche überdies erst am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Sie bestätigt aber die bereits zuvor geltende steuerrechtliche Rechtsprechung zum Mantelhandel.

E. 4.3.6 Zusammenfassend ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG klar und aus sich heraus verständlich. Auch im Lichte der übrigen Auslegungselemente ergibt sich kein anderes Bild.

E. 4.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm. Dabei macht das Gesetz keine Unterscheidung, mit welcher Absicht der Mantelhandel stattfindet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, besteht kein Raum für eine Unterscheidung zwischen den "verwerflichen" bzw. "üblen" Mantelhändlern, welche den Mantelhandel verschweigen und die Vorteile voll ausnützen möchten und denjenigen, welche den Mantelhandel offen vornehmen, indem sie umgehend das Kapital herabsetzen und den Mantelhandel proaktiv deklarieren. Auch dem Argument der Beschwerdeführerin, durch den "teleologischen Zusatz" (gemäss ihrer Lesart der einschlägigen Norm, E. 4.1 i.f. hiervor) nehme die Praktikabilität zu, kann nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, dass der teleologische Zusatz eine Rechtswohltat zugunsten des Steuerpflichtigen begründe und die Behörde in keiner Weise belasten würde: Der Steuerpflichtige habe dadurch die Wahl, bei einem Mantelhandel mit Verlustvortrag die Emissionsabgabe auf dem tatsächlichen, mithin tieferen, Reinvermögen abzurechnen und nicht auf dem höheren Grundkapital. Aufgrund dieser Rechtswohltat müsse der Steuerpflichtige von sich aus sicherstellen und alles gegenüber der Behörde unternehmen, um diesen Vorteil zu erhalten. Dies bedeute, dass die Behörde nichts unternehmen müsse, da der Steuerpflichtige von sich aus alle Angaben und Unterlagen einreichen müsse, um in den Genuss der Rechtswohltat zu kommen. Generell erhöhe sich der Anreiz, den Mantelhandel von Anfang an steuerlich richtig abzuwickeln und die Steuer richtig zu deklarieren. Dies erhöhe die Erhebungseffizienz und führe zum angestrebten Vereinfachungsziel.

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin - abgesehen vom klaren Wortlaut der Norm - dass der Gesetzgeber und die Gerichte bestrebt sind, dem Mantelhandel Einhalt zu gebieten. Die Argumentation steht auch im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung, wonach es sich bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm handelt und gemäss welcher der Mantelhandel in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung des Obligationenrechts unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich gar explizit nichtig ist (oben E. 4.3.5). Die von der Beschwerdeführerin verfochtene "Rechtswohltat" im Sinne eines Wahlrechts zu Gunsten des Steuerpflichtigen steht dazu in diametralem Widerspruch. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "teleologische Zusatz" steht zudem auch im Widerspruch zum Grundsatz, dass stempelabgaberechtlich die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor).

Wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, besteht unter Beizug der Auslegungselemente kein Raum, den Wortlaut "durch historische und durch teleologische Auslegung zu reduzieren" und dadurch vom klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG abzuweichen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als bundesrechtskonform.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_232/2026

Urteil vom 10. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Beusch, Bundesrichterin Bollinger,

Gerichtsschreiberin Schorno.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Emissionsabgabe, Abgabeperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026 (A-5128/2024).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in U.________/GE bezweckt insbesondere den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an allen Arten von pharmazeutischen, kommerziellen, finanziellen und industriellen Unternehmen.

A.b. Mit Vertrag vom 9. Dezember 2022 verkaufte die B.________ Limited mit Sitz in Indien sämtliche Aktien der Steuerpflichtigen der C.________ LLC mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das Aktienkapital der Steuerpflichtigen betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. (Betrag 1). Der Kaufpreis wurde auf USD 200'436.- festgelegt. Dem Aktienkapital der Steuerpflichtigen stand per 31. Dezember 2022 ein Verlustvortrag von Fr. (Betrag 2) sowie ein Verlust aus dem Geschäftsjahr 2022 von Fr. (Betrag 3) gegenüber. Gestützt auf die Statutenänderung von 2023 wurde das Aktienkapital um Fr. (Betrag 4) auf Fr. (Betrag 5) herabgesetzt.

A.c. Am 31. Mai 2023 deklarierte die Steuerpflichtige mittels Formular 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den Handwechsel an der Mehrheit der Beteiligungsrechte per 9. Dezember 2022. Dabei deklarierte sie einen Emissionsabgabebetrag von Fr. (Betrag 6). Gemäss Begleitschreiben vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, dass die Emissionsabgabe von 1% des Reinvermögens der Gesellschaft in der Höhe von Fr. (Betrag 5) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.- ausmache. Die Gesellschaft werde aber einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. (Betrag 7) (1% der im 2023 erfolgten Kapitalherabsetzung) unter Vorbehalt einbezahlen. Mit E-Mail vom 27. September 2023 verlangte die Steuerpflichtige eine einsprachefähige Verfügung.

A.d. Mit Verfügung vom 3. November 2023 setzte die ESTV die geschuldete Emissionsabgabe aus dem Mantelhandel auf den Betrag von Fr. (Betrag 8) zzgl. Verzugszins fest, berechnet auf dem Aktiennennwert im Verkaufszeitpunkt abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab.

B.

Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 16. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Emissionsabgabe sei auf dem Reinvermögen von Fr. (Betrag 5) (Aktienkapital von Fr. [Betrag 1] abzüglich Verlustvorträge von Fr. [Betrag 4]) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'000'000.- zu erheben. Die Emissionsabgabe betrage damit Fr. (Betrag 6). Der unter Vorbehalt bezahlte Betrag sei zu-rückzuerstatten und der Verzugszins auf dem Betrag von Fr. (Betrag 6) zu berechnen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. April 2026 beantragt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 27. Februar 2026 sei die Emissionsabgabe auf dem Reinvermögen von Fr. (Betrag 5) abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000'000.- zu erheben und somit auf Fr. (Betrag 6) festzusetzen. Der unter Vorbehalt bezahlte Betrag von Fr. (Betrag 7) sei der Steuerpflichtigen zurückzuerstatten. Zudem sei der Verzugszins auf dem Betrag von Fr. (Betrag 6) zu berechnen.

Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Stempelabgaben kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1). Es prüft - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG (SR 641.10) zum Schluss kam, dass die Emissionsabgabe von 1% auf dem Nennwert aller im Verkaufszeitpunkt bestehenden Beteiligungsrechte (abzgl. des Freibetrags von Fr. 1'000'000.-) zu erheben ist.

Unstreitig ist zwischen den Parteien sowohl der rechtsrelevante Sachverhalt als auch, dass aufgrund des Verkaufs der faktisch liquidierten Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2022 ein Mantelhandel i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. b StG und somit ein Abgabeobjekt vorliegt. Streitig ist somit allein die Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe.

4.

4.1. Gegenstand der Emissionsabgabe ist u.a. die Begründung von Beteiligungsrechten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StG . Der Begründung von Beteiligungsrechten ist der Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist, gleichgestellt (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG; sog. Mantelhandel). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c StG beträgt die Abgabe auf Beteiligungsrechten 1% und wird beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten berechnet "vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte."

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG klar sei und keine triftigen Gründe bestehen würden, die darauf hindeuteten, dass der Wortlaut nicht dem wahren Normsinn entspreche. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der wahre Sinn der Bestimmung sei durch historische und teleologische Auslegung der Norm bzw. durch richterliche Normergänzung teleologisch zu reduzieren. Die korrekte Auslegung der Norm laute demnach wie folgt: "...mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte,

es sei denn, das Grundkapital wird im Umfang der vorbestehenden Verlustvorträge umgehend vernichtet. "

4.2.

4.2.1. Als Rechtsverkehrssteuern knüpfen die Stempelabgaben formell an Urkunden an. Steuerobjekt im eigentlichen Sinn (materieller Bezugspunkt) bildet freilich seit jeher das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis (BGE 149 II 462 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist den Stempelabgaben ein ausgeprägter formaler Charakter eigen (Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41bis der Bundesverfassung, BBl 1917 III 83, insb. 86; ähnlich Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben [nachfolgend: Botschaft vom 25. Oktober 1972], BBl 1972 II 1278, insb. 1289 zu E-Art. 1; BGE 149 II 462 E. 2.2.2).

4.2.2. Dieser formale Charakter ruft nach einer

formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; 143 II 350 E. 2.2). Bei Auslegung und/oder Anwendung des Gesetzes ist davon nicht leichthin abzurücken (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Bauer-Balmelli/Küpfer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 3. Aufl. 2026 [nachfolgend: Komm. StG], N. 37 der Vorbemerkungen). Für eine (betriebs-) wirtschaftlich geprägte Betrachtungsweise lässt das Stempelabgaberecht kaum Platz. Eine solche ist zum einen geboten, wenn und soweit das Stempelabgaberecht ökonomische Konzepte oder Definitionen verwendet (BGE 149 II 462 E. 2.2.3; 143 II 350 E. 2.2; Urteile 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.1). Das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis, welches das Steuerobjekt bildet, ist diesfalls (betriebs-) wirtschaftlich zu würdigen (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweis). Zu denken ist etwa an die in Art. 5 Abs. 2 lit. b StG verankerte Umschreibung des Mantelhandels (Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 37 der Vorbemerkungen). Die (betriebs-) wirtschaftliche Betrachtungsweise ist zum andern angezeigt, falls der gewählte Lebenssachverhalt den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt (BGE 149 II 462 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2; Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 38 der Vorbemerkungen). Die Annahme einer solchen setzt das Vorliegen der bundesgerichtlich entwickelten Elemente voraus (BGE 149 II 462 E. 2.2.3; 149 II 53 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

4.2.3. Bei alledem folgt die Auslegung einer stempelabgaberechtlichen Norm den üblichen Auslegungsregeln (Art. 1 Abs. 1 ZGB per analogiam; BGE 140 II 289 E. 3.1). In einem ersten Schritt ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen (

grammatikalisches Element; BGE 149 I 91 E. 2.2; 149 IV 9 E. 6.3.2.1). Spezifisch stempelabgaberechtlich gilt, dass die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist (Bauer-Balmelli/Küpfer, Komm. StG, N. 34 der Vorbemerkungen). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen zulässt, muss in einem zweiten Schritt nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Von Bedeutung sind insbesondere der Wille des Gesetzgebers, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien erschliesst (

historisches Element), der Zweck der Regelung und die dem Text zugrunde liegenden Wertungen (

teleologisches Element) sowie der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht (

systematisches Element; zum Ganzen: BGE 149 II 462 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz StG lautet wie folgt: "mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte" bzw. "mais au moins sur la valeur nominale de tous les droits de participation existants" im französischen Gesetzestext und "ma almeno sul valore nominale di tutti i diritti di partecipazione esistenti" im italienischen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Bestimmung (in allen Sprachversionen) grammatikalisch klar und aus sich heraus verständlich ist. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz StG lässt somit nicht verschiedene Interpretationen zu.

Auch der Beizug der übrigen Auslegungselemente führt zu keinem anderen Ergebnis.

4.3.2. In systematischer Hinsicht befindet sich Art. 8 Abs. 1 lit. c StG unter Ziffer III. "Abgabesätze und Berechnungsgrundlage". Der vorliegend zu beurteilende Halbsatz von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG stellt eine Ausnahme dar. Während das Reinvermögen der Gesellschaft oder Genossenschaft die primäre Berechnungsgrundlage für die Emissionsabgabe darstellt, handelt es sich beim Nennwert um die subsidiäre Berechnungsgrundlage: Unterschreitet der Betrag des Reinvermögens den Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte, wird die Emissionsabgabe subsidiär auf letzterer Grösse erhoben (Taddei/Felber, Komm. StG, N. 23 zu Art. 8 StG). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, findet sich dieselbe Grundregel-Ausnahme-Konstruktion in Art. 8 Abs. 1 lit. a StG . Gemäss dieser Bestimmung wird die Emissionsabgabe bei der Begründung und Erhöhung der Beteiligungsrechte vom Betrag berechnet, "der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert". Auch hier ist als Mindestgrösse auf den Nennwert der geschaffenen Beteiligungsrechte abzustellen, was im Lichte der teleologischen Auslegung (nämlich die steuerliche Gleichbehandlung des Mantelhandels mit der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten und der Vereinfachung der Abgabeerhebung; vgl. E. 4.3.4. hiernach) von Bedeutung ist.

4.3.3. Während der Gesetzgeber und die Gerichte seit rund hundert Jahren versuchen, dem Mantelhandel Einhalt zu gebieten (siehe schon BGE 55 I 134; Roman Sieber, Komm. StG, N. 94 zu Art. 5 StG), geht die hier interessierende Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG auf die Totalrevision des StG von 1972/1973 zurück (vgl. Botschaft vom 25. Oktober 1972, BBl 1972 1278 ff.). Gemäss Botschaft vom 25. Oktober 1972 wurde nach vorrevidiertem Recht beim Mantelhandel jeweils jede einzelne Kapitaleinbringung besteuert, was eine erhebliche administrative Kontrolle dieser Gesellschaft nötig machte. Neu sollte beim Erwerb eines Mantels sogleich die Abgabe mindestens auf dem Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte erhoben werden, auch wenn von den Mantelerwerbern noch kein neues Kapital eingeschossen wurde (BBl 1972 1293 f.). Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass bei der Revision der Bestimmung zum Mantelhandel die Vereinfachung der Steuererhebung im Vordergrund stand.

4.3.4. Die steuerliche Erfassung mit der Emissionsabgabe bezweckt die steuerliche Gleichstellung des Mantelhandels mit der Begründung und der Erhöhung von (neuen) Beteiligungsrechten. Bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG handelt es sich um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm: Sind die Tatbestandsmerkmale der Norm gegeben, greift die zum Voraus bestimmte Rechtsfolge. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Annahme einer Steuerumgehung vorliegen (Roman Sieber, Komm. StG, N. 102 f. zu Art. 5 StG).

Wie die primäre und die subsidiäre Bemessungsgrundlage gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c StG zueinander stehen bzw. welcher Zweck mit der subsidiären Bemessungsgrundlage verfolgt wird, lässt sich anhand der systematischen Auslegung sowie der Entstehungsgeschichte herleiten: Wie die Vorinstanz richtigerweise erwog, ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a StG, deren Bestimmung (wie erwähnt; E. 4.3.2 hiervor) die gleiche Grundregel-Ausnahme-Konstruktion enthält wie Art. 8 Abs. 1 lit. c StG, die Emissionsabgabe grundsätzlich auf dem vollen Nennwert von Fr. 100'000.- geschuldet, auch wenn die Aktionäre weniger als Fr. 100'000.- einbringen und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsrat die volle Erbringung der Einlage einfordert. Dabei vereinfacht die subsidiäre Bemessung auf dem Nennwert die Abgabeerhebung durch die Aktiengesellschaft und die Kontrolle durch die ESTV. Dieses Ziel der Vereinfachung der Abgabeerhebung und Kontrolle wird auch durch die Entstehungsgeschichte verdeutlicht (vgl. E. 4.3.3 hiervor).

4.3.5. Ergänzend ist in aller Kürze auf Art. 684a OR in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung einzugehen. Diese Norm wurde durch das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingefügt und soll gemäss dem Bundesrat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot des Mantelhandels kodifizieren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses [Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes], BBl 2019 5194 und 5204 f.). Art. 684a Abs. 1 OR lautet wie folgt: "Hat eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr und ist sie überschuldet, so ist die Übertragung von Aktien nichtig". Hierbei handelt es sich zwar um eine zivilrechtliche Bestimmung, welche überdies erst am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Sie bestätigt aber die bereits zuvor geltende steuerrechtliche Rechtsprechung zum Mantelhandel.

4.3.6. Zusammenfassend ist der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG klar und aus sich heraus verständlich. Auch im Lichte der übrigen Auslegungselemente ergibt sich kein anderes Bild.

4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm. Dabei macht das Gesetz keine Unterscheidung, mit welcher Absicht der Mantelhandel stattfindet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, besteht kein Raum für eine Unterscheidung zwischen den "verwerflichen" bzw. "üblen" Mantelhändlern, welche den Mantelhandel verschweigen und die Vorteile voll ausnützen möchten und denjenigen, welche den Mantelhandel offen vornehmen, indem sie umgehend das Kapital herabsetzen und den Mantelhandel proaktiv deklarieren. Auch dem Argument der Beschwerdeführerin, durch den "teleologischen Zusatz" (gemäss ihrer Lesart der einschlägigen Norm, E. 4.1 i.f. hiervor) nehme die Praktikabilität zu, kann nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, dass der teleologische Zusatz eine Rechtswohltat zugunsten des Steuerpflichtigen begründe und die Behörde in keiner Weise belasten würde: Der Steuerpflichtige habe dadurch die Wahl, bei einem Mantelhandel mit Verlustvortrag die Emissionsabgabe auf dem tatsächlichen, mithin tieferen, Reinvermögen abzurechnen und nicht auf dem höheren Grundkapital. Aufgrund dieser Rechtswohltat müsse der Steuerpflichtige von sich aus sicherstellen und alles gegenüber der Behörde unternehmen, um diesen Vorteil zu erhalten. Dies bedeute, dass die Behörde nichts unternehmen müsse, da der Steuerpflichtige von sich aus alle Angaben und Unterlagen einreichen müsse, um in den Genuss der Rechtswohltat zu kommen. Generell erhöhe sich der Anreiz, den Mantelhandel von Anfang an steuerlich richtig abzuwickeln und die Steuer richtig zu deklarieren. Dies erhöhe die Erhebungseffizienz und führe zum angestrebten Vereinfachungsziel.

Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin - abgesehen vom klaren Wortlaut der Norm - dass der Gesetzgeber und die Gerichte bestrebt sind, dem Mantelhandel Einhalt zu gebieten. Die Argumentation steht auch im Gegensatz zu der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung, wonach es sich bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm handelt und gemäss welcher der Mantelhandel in der ab 1. Januar 2025 gültigen Fassung des Obligationenrechts unter bestimmten Voraussetzungen zivilrechtlich gar explizit nichtig ist (oben E. 4.3.5). Die von der Beschwerdeführerin verfochtene "Rechtswohltat" im Sinne eines Wahlrechts zu Gunsten des Steuerpflichtigen steht dazu in diametralem Widerspruch. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "teleologische Zusatz" steht zudem auch im Widerspruch zum Grundsatz, dass stempelabgaberechtlich die Norm weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor).

Wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, besteht unter Beizug der Auslegungselemente kein Raum, den Wortlaut "durch historische und durch teleologische Auslegung zu reduzieren" und dadurch vom klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG abzuweichen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als bundesrechtskonform.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno