opencaselaw.ch

9C_221/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-03-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_221/2013

Urteil vom 26. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2013 an S.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. März 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die Rechtsmittelfrist auch nicht mit der Telefax-Eingabe vom 14. März 2013 gewahrt wurde (Urteile 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2),

dass auf die Beschwerde auch unter dem Aspekt der fehlenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht einzutreten ist, weil darin nicht dargelegt wird, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2) auf einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie Recht verletzen soll ( Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann