Krankenversicherung | Krankenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.04.2019 9C 208/2019 (9C_208/2019) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 01.04.2019 9C 208/2019 (9C_208/2019) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 01.04.2019 9C 208/2019 (9C_208/2019)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_208/2019 Urteil vom 1. April 2019 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Huber. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2019 (VV.2018.183/E). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2019, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. März 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von der Versicherten am 23. März 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Eingaben der Versicherten den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen zu ihrer Prämienschuld für die Monate November und Dezember 2017 rechtsfehlerhaft sein sollten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. April 2019 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Huber