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9C_194/2022

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2022-05-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_194/2022

Urteil vom 17. Mai 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Dezember 2021 (AV 21/003/SKE).

Nach Einsicht

in den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2021 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Dezember 2021,

in die Beschwerde vom 3. Februar 2022 (Poststempel), mit welcher A.________ um Gewährung einer Frist zur Beschwerdebegründung ersuchte,

in die Verfügung vom 8. Februar 2022, mit welcher das Bundesgericht A.________ unter anderem auf die fehlende Möglichkeit einer Erstreckung der Rechtsmittelfrist und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist hinwies,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 1. Februar 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgesuch einreichte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli