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9C_189/2017

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2017-05-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_189/2017

Urteil vom 23. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 2017,

in die Verfügung vom 24. März 2017, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat,

in die Verfügung vom 2. Mai 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Mai 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Furrer