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9C_187/2016

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_187/2016

Urteil vom 27. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 9. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2016 betreffend Verzugszinsen auf Beiträgen als Nichterwerbstätiger,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 9. März 2016 diesen Anforderungen nicht genügt,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend wortwörtlich mit denjenigen in der Beschwerde an die Vorinstanz übereinstimmen (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),

dass er Kritik an der Rechtsprechung zur Verzugszinshöhe von 5 Prozent nach Art. 42 Abs. 2 AHVV (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304 ff.) übt, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/ 2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler