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9C_180/2026

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,

Bundesgericht · 2026-03-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

E. 2 Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_180/2026

Verfügung vom 13. März 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2026 (SGSTA.2025.34, BST.2025.30).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 11. März 2026, worin der Beschwerdeführer seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2026 (Poststempel: 9. März 2026) gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. Januar 2026 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher