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9C_171/2026

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_171/2026

Verfügung vom 26. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Bollinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

und diese vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik,

Beschwerdeführer,

gegen

Avenir Krankenversicherung AG,

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Januar 2026 (KV.2026.00010).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. Mai 2026, worin A.A.________ die Beschwerde vom 5. März 2026 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2026 zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde bei deren Rückzug gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird, da er das Verfahren eingeleitet hat und die Gründe, welche zur Abschreibung führen, bei ihm liegen (vgl. auch Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 71 BGG),

dass ihm daher - reduzierte (Art. 66 Abs. 2 BGG) - Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 149 II 381 E. 7.3; Urteil 9C_33/2024 vom 24. Juni 2024 E. 5, in: SVR 2024 KV Nr. 21 S. 94), zumal ihr ohnehin keine durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG entstanden sind,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Bollinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl