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9C_158/2020

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2020-03-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_158/2020

Urteil vom 10. März 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2019

(745 19 285 / 299).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2019 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020ausgehändigt wurde,

dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 24. Februar 2020 abgelaufen ist,

dass die Beschwerde somit nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass die Eingabe zudem offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann