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9C_137/2021

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2021-03-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_137/2021

Urteil vom 3. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

handelnd durch seine Mutter B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021 (IV.2020.87).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021,

in Erwägung,

dass über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu keinem Zeitpunkt verfügt worden ist (weshalb auch die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstandes [vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.] nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen),

dass im Übrigen weder substanziiert wird noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) drohen würde (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis), und auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für eine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides ausser Betracht fällt, würde doch durch die Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt,

dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

qerkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist