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8F_5/2018

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2018-05-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8F_5/2018

Urteil vom 15. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017 (8C_833/2017).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 6. März 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_833/2017 vom 5. Dezember 2017,

in die Verfügung vom 9. März 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ eine Frist bis 9. April 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenutzt verstrichen ist,

in die Verfügung vom 18. April 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz