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8F_14/2016

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_14/2016

Urteil vom 19. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 8C_596/2016

vom 26. September 2016.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch von A.________ vom 21. Oktober 2016 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2016,

in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2015 zu den Eintretensvoraussetzungen, den Kostenrisiken, wie auch der Anfrage, ob dergestalt ein Revisionsdossier eröffnet werden soll,

in das Antwortschreiben vom 4. November 2016 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 21. November 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 14. Dezember 2016, mit welcher A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. Januar 2017 gesetzt wurde, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel