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8F_12/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2013-10-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8F_12/2013

Urteil vom 25. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn , Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 12. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Dezember 2011,

in die Verfügung vom 10. September 2013, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 24. Oktober 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Verfügung vom 8. Oktober 2013, mit der das Wiedererwägungsgesuch des K.________ betreffend die Verfügung vom 10. September 2013 abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert nicht verlängerbarer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mitgeteilt hat, er bezahle den Kostenvorschuss nicht und könne die Sache nicht weiterführen,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar