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8C_998/2009

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-12-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_998/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 28. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2009,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form schriftlich darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (siehe auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insbesondere E. 1.4 S. 254),

dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, ohne dabei darzulegen, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid selbst im Ergebnis im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,

dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel