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8C_967/2009

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-12-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_967/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

J.________,

vertreten durch W.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, wird darin doch einzig die von der Vorinstanz in Würdigung der Parteivorbingen und Beweismitteln getroffene Tatsachenfeststellung (dazu vgl. Urteile 8C_292/09 vom 10. Juni 2009 E. 4.1 und 9C_11/09 vom 6. März 2009 E. 2.1) zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit als Gesunde in Frage gestellt, ohne zugleich auf die dazugehörigen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollen; lediglich das bereits vor Vorinstanz in der Replik vom 22. Januar 2009 hierzu Vorgebrachte zu wiederholen genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 f.),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel