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8C_905/2017

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-12-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_905/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. November 2017 (VB.2017.00330).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. November 2017 an A.________ (und nicht, wie von ihr geltend gemacht wird, am 17. November 2017) ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2017,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Dezember 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass die Beschwerde überdies offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG aufweist, da darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass sich damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung genauso als gegenstandslos geworden erweist, wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel