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8C_871/2012

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-11-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_871/2012

Urteil vom 8. November 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem das gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2010 gerichtete Revisionsgesuch abgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz erwog, es lägen keine Gründe vor, die es erlauben würden, den Nichteintretensbeschluss vom 30. November 2010 in Revision zu ziehen; insbesondere würden keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht, die dem Gericht im früheren Verfahren verschlossen geblieben seien; abgesehen davon könnten solche nur gehört werden, soweit sie unverschuldeterweise nicht bereits im ersten Verfahren hätten beigebracht werden können,

dass der Beschwerdeführer diese Sichtweise weder als rechtswidrig rügt noch sonst wie aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung einer Revision des Beschlusses vom 30. November 2010 rechtsfehlerhaft sein könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel