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8C_822/2012

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-12-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Dezember 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_822/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch die Treuhand X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012, mit welchem auf das Rechtsmittel der K.________ nicht eingetreten wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2012, worin unter anderem auf die fehlende rechtsgenügliche Vollmacht hingewiesen und zur Nachreichung derselben eine Frist bis zum 25. Oktober 2012 gesetzt wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden rechtsgenüglichen Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 angesetzten, am 25. Oktober 2012 abgelaufenen ( Art. 44-48 BGG ) Nachfrist behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz