Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Januar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 17.01.2017 8C 7/2017 (8C_7/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 17.01.2017 8C 7/2017 (8C_7/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 17.01.2017 8C 7/2017 (8C_7/2017)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_7/2017 Urteil vom 17. Januar 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016. Nach Einsicht in den gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ am 28. Oktober 2016 ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016, in die vom Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe von A.________ vom 3. Januar 2017 (Poststempel), in Erwägung, dass die Eingabe vom 3. Januar 2017 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 28. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass keine Gründe dargelegt werden, die zu einer Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer versäumten Rechtsmittelfrist gemäss Art. 50 Ab. 1 BGG berechtigten könnten, zumal ein allfälliges Fehlverhalten des damaligen Rechtsvertreters bzw. des Zustellungsberechtigten dem Beschwerdeführer ohnehin angerechnet werden müsste (BGE 114 Ib 67 E. 2 f. S. 69 ff. mit Hinweisen), dass abgesehen davon die Eingabe offensichtlich auch nicht die Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu erfüllen vermag, dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Januar 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel