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8C_799/2015

Rechtsverweigerungs

Bundesgericht · 2015-11-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_799/2015

Urteil vom 13. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement

für auswärtige Angelegenheiten,

Bundeshaus West, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015 gegen das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten,

in Erwägung,

dass sich das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gestützt auf Art. 34 Abs. 3 BPG geweigert hat, eine die Nichtzulassung zur ersten Prüfungsrunde zum diplomatischen Concours bestätigende Verfügung zu erlassen,

dass er sich dagegen vor Bundesgericht zur Wehr setzt,

dass das Bundesgericht als letzte Rechtsmittelinstanz erst angerufen werden kann, wenn darüber vorgängig das Bundesverwaltungsgericht formell befunden hat ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ; siehe weiter: Art. 44, 46a und 47 Abs. 1 lit. b VwVG, Art. 33 lit. d VGG und Art. 36 Abs. 1 BPG ),

dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel