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8C_779/2018

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2018-11-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_779/2018

Urteil vom 15. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, RAV Olten, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2018 (VSBES.2018.51).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. November 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Oktober 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass diesen Mindestanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) genüge getan sein muss,

dass es mit anderen Worten nicht ausreicht, innert der Rechtsmittelfrist Beschwerdeerhebung zu erklären und das Nachreichen der Begründung in Aussicht zu stellen,

dass die den Poststempel vom 9. November 2018 tragende Beschwerde als erst nach der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. November 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist erhoben worden gilt,

dass sie überdies offensichtlich den eingangs geschilderten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel