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8C_772/2021

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-12-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_772/2021

Urteil vom 2. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 14. Oktober 2021 (VG.2021.00056).

Nach Einsicht

in die als Rechtsvorschlag bezeichnete Beschwerde vom 13. November 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 14. Oktober 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag; lediglich zu behaupten, die für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erforderlichen Unterlagen zeitgerecht eingereicht zu haben und auf die Gelder angewiesen zu sein, reicht klarerweise nicht aus,

dass damit nämlich nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zur Beweislast für die behauptete fristgerechte Voranmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und der im Falle der Beweislosigkeit zu ziehenden Konsequenzen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel