Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil 28. Oktober 2025 die von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 33 Tagen. Dabei ging es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zumindest zumutbar gewesen wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an der Arbeitsstelle zu verbleiben. Statt dessen sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen vom 31. März 2024 per sofort beendigt worden.
E. 3 Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein die eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne insbesondere auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Nachweis einer ernsthaften Gesundheitsschädigung einzugehen, welche nur mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per sofort hätte vermieden werden können, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_760/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025 (AL.2025.00044).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil 28. Oktober 2025 die von der Beschwerdegegnerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 33 Tagen. Dabei ging es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zumindest zumutbar gewesen wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an der Arbeitsstelle zu verbleiben. Statt dessen sei das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen vom 31. März 2024 per sofort beendigt worden.
3.
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Allein die eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne insbesondere auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum fehlenden Nachweis einer ernsthaften Gesundheitsschädigung einzugehen, welche nur mit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per sofort hätte vermieden werden können, reicht nicht aus. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel