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8C_744/2021

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-12-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_744/2021

Urteil vom 2. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021 (VV.2020.329).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2021 an A.________, worin er u.a. zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 22. November 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 1. Dezember 2021 (Poststempel), mit welcher A.________ behauptet, den angefochtenen Entscheid sehr wohl zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht zu haben, und um neue Fristansetzung zur Einreichung des Eingeforderten ersucht,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift nicht fristgerecht behoben hat,

dass er in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2021 keine Fristwiederherstellungsgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG anruft,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel