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8C 721/2022

Bundesgericht · 2023-01-10 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte im Urteil vom 4. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, das kantonale Amt für Arbeitslosenversicherung habe den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt. Dabei legte es einlässlich dar,

- weshalb es für den Beschwerdeführer bei Aufbringen der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, bis wann er die Arbeitszeitnachweise jeweils hätte erbringen müssen, so auch für den April 2022,

- warum kein Entschuldigungsgrund ausgewiesen sei, der einen Sanktionsverzicht erlaubt hätte, sowie

- weshalb die von der Verwaltung verfügte, (bereits) im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstelldauer nicht zu beanstanden sei.

E. 3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf, sein Fehlverhalten zu erklären (Missverständnis) und einen Verzicht auf eine Einstellung zu fordern, weil Gegenteiliges ihn demotiviere. Damit ist den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan. Inwiefern die vom kantonalen Gericht zum angeblichen Missverständnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Kenntnis mehrerer Formulare, worin auf die vom Beschwerdeführer verletzte Pflicht deutlich hingewiesen wurde) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen, ist damit nicht dargelegt. Genauso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt, inwieweit die auf dieser Sachverhaltsfeststellung beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll. Die beschwerdeführerischen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

E. 4 Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.01.2023 8C 721/2022 (8C_721/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.01.2023 8C 721/2022 (8C_721/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.01.2023 8C 721/2022 (8C_721/2022)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_721/2022 Urteil vom 10. Januar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2022 (200 22 528 ALV). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte im Urteil vom 4. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, das kantonale Amt für Arbeitslosenversicherung habe den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder eingestellt. Dabei legte es einlässlich dar,

- weshalb es für den Beschwerdeführer bei Aufbringen der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, bis wann er die Arbeitszeitnachweise jeweils hätte erbringen müssen, so auch für den April 2022,

- warum kein Entschuldigungsgrund ausgewiesen sei, der einen Sanktionsverzicht erlaubt hätte, sowie

- weshalb die von der Verwaltung verfügte, (bereits) im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegende Einstelldauer nicht zu beanstanden sei. 3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf, sein Fehlverhalten zu erklären (Missverständnis) und einen Verzicht auf eine Einstellung zu fordern, weil Gegenteiliges ihn demotiviere. Damit ist den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung offensichtlich nicht Genüge getan. Inwiefern die vom kantonalen Gericht zum angeblichen Missverständnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Kenntnis mehrerer Formulare, worin auf die vom Beschwerdeführer verletzte Pflicht deutlich hingewiesen wurde) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend sein sollen, ist damit nicht dargelegt. Genauso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt, inwieweit die auf dieser Sachverhaltsfeststellung beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll. Die beschwerdeführerischen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Januar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel