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8C_718/2023

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-11-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 7. September 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 6'084.- zurückzuerstatten. Dies tat es im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin in pflichtwidriger Weise nicht umgehend über eine Erhöhung der Invalidenrente in Kenntnis gesetzt. Daher seien weiterhin Ergänzungsleistungen in genannter Höhe ausgerichtet worden, obwohl darauf gar kein Anspruch mehr bestanden habe; damit erweise sich die Rückerstattungsforderung als rechtmässig. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an, über das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld einspracheweise zu befinden.

E. 3 Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Allein geltend zu machen, sich keiner Schuld bewusst zu sein, und ausserdem auf die allgemeinen Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin bei der Sachverhaltsermittlung zu verweisen, reicht nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung, die Vorinstanz habe parteiisch gehandelt, den nicht weiter bestimmten Hinweis auf ein Merkblatt und die blosse Erwähnung des Gehöranspruchs.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_718/2023

Urteil vom 16. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Glarus,

Sozialversicherungen Glarus,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. September 2023 (VG.2023.00032).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.

Das kantonale Gericht bestätigte im angefochtenen Urteil vom 7. September 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 6'084.- zurückzuerstatten. Dies tat es im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin in pflichtwidriger Weise nicht umgehend über eine Erhöhung der Invalidenrente in Kenntnis gesetzt. Daher seien weiterhin Ergänzungsleistungen in genannter Höhe ausgerichtet worden, obwohl darauf gar kein Anspruch mehr bestanden habe; damit erweise sich die Rückerstattungsforderung als rechtmässig. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin an, über das Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld einspracheweise zu befinden.

3.

Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Allein geltend zu machen, sich keiner Schuld bewusst zu sein, und ausserdem auf die allgemeinen Abklärungspflichten der Beschwerdegegnerin bei der Sachverhaltsermittlung zu verweisen, reicht nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung, die Vorinstanz habe parteiisch gehandelt, den nicht weiter bestimmten Hinweis auf ein Merkblatt und die blosse Erwähnung des Gehöranspruchs.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel