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8C 713/2024

Bundesgericht · 2024-12-10 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

E. 2 Die Einlegerin erhebt mit Eingabe vom 21. November 2024 "Einspruch" gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 sowie eine ihr angeblich am 22. Oktober 2024 zugestellte Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie werde schlecht behandelt und zu wenig unterstützt; es seien Massnahmen zwecks Behebung dieser Missstände zu ergreifen.

E. 3 Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die am 28. September 2024 (Poststempel) erhobene Beschwerde mit Weiterleitung der Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung als Begehren um Neubeurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie ausserhalb davon Liegendes thematisieren will, ist darauf nicht näher einzugehen: Vor Bundesgericht kann allein das zum Streit erhoben werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils gewesen ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_77/2024 vom 8. Februar 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und der Stadt Zürich Sozialbehörde, Zürich, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.12.2024 8C 713/2024 (8C_713/2024) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.12.2024 8C 713/2024 (8C_713/2024) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.12.2024 8C 713/2024 (8C_713/2024)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_713/2024 Urteil vom 10. Dezember 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen AOZ Asyl-Organisation Zürich, Intake und Sozialberatung, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 (VB.2024.00592). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ). 2. Die Einlegerin erhebt mit Eingabe vom 21. November 2024 "Einspruch" gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 sowie eine ihr angeblich am 22. Oktober 2024 zugestellte Verfügung der Beschwerdegegnerin. Sie werde schlecht behandelt und zu wenig unterstützt; es seien Massnahmen zwecks Behebung dieser Missstände zu ergreifen. 3. Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die am 28. September 2024 (Poststempel) erhobene Beschwerde mit Weiterleitung der Eingabe an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung als Begehren um Neubeurteilung rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie ausserhalb davon Liegendes thematisieren will, ist darauf nicht näher einzugehen: Vor Bundesgericht kann allein das zum Streit erhoben werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils gewesen ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_77/2024 vom 8. Februar 2024) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und der Stadt Zürich Sozialbehörde, Zürich, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Dezember 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel